
Der freie Philosoph Bert Steffens schrieb einen (längst überfälligen) Artikel über die anmaßende Willkür deutscher Richter bei der Auslegung deutscher Gesetze. Obwohl das Grundgesetz die einzig verbindliche Quelle für die Rechtsprechung ist, haben sie es sich längst zur Gewohnheit gemacht, etwa unscharf formulierte Gestze nach eigenem Gutdünken auszulegen. Damit maßen Richter sich jedoch die Rolle des Gesetzgebers an und brechen die Verfassung. Nimmt man das Grundgesetz ernst, gilt allein der Grundsatz, dass schlecht formulierte Gesetze noch keinen Richter zum Gesetzgeber machen.
Richter, die ein Gesetz als nicht eineindeutig erkennen, haben die Möglichkeit (und Pflicht), diesbezüglich das Bundesverfasssungsgericht zur Klärung anzurufen. Sie haben hingegen nicht das Recht, Gesetze eigenwillig zu interpretieren. Richter sind keinesfalls „vollkommen unabhängig“, wie sie es stets betonen. Sie sind dem Gesetz und damit der Verfassung unterworfen. Und zwar voll und ganz, und ohne jeden Ermessensspielraum, was die Auslegung der Gesetze anbelangt. Dies legt Art. 97 Abs. 1 GG unmissverständlich fest.
Regelmäßig beugen deutsche Richter deutsches Recht. Wer als Richter etwa einen Muslim, der seine Frau regelmäßig verprügelt, mit dem Hinweis auf den Koran, der Männern eben dies erlaubt (Sure 4:34), freispricht oder mit einer unangemessen milden Strafe belegt, ist – so meine persönliche Überzeugung – selbst ein Fall für einen Richter geworden. Das gleiche gilt für jene Richter, die schwere Körperverletzung, Vergewaltigung oder Totschlag bzw. Mord, begangen von Immigranten, aus werterelativistischen Gründen wesentlich milder (oder wie so häufig gar nicht) bestrafen. Ich gehe noch weiter und fordere, dass solche Richter wegen Angriffs auf die Grundfesten unseres Staates wie Terroristen zu behandeln sind und mit lebenslangem Berufsverbot zu bestrafen sind.
Der vorliegende Beitrag von Steffens beschreibt präzise und in philosophischer Tiefe das Problem des alltäglichen Rechtsbruchs durch deutsche Richter.
Michael Mannheimer
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Quelle des folgenden Artikels von Bert Steffens:
http://www.kybeline.com/2011/08/15/von-der-un-klarheit-der-gesetze-artikel-97-abs-1-grundgesetz-%E2
Von der (Un-)Klarheit der Gesetze: Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz – Unabhängig oder unterworfen ?
Von Bert Steffens, Freier Philosoph
Die einzige, weil grundlegende und Recht setzende Quelle über die Pflichten der deutschen Richter, ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und in bestimmender Klarheit vor allem mit Art. 97 Abs. 1.
Rechtskommentare und Abhandlungen hierüber sind keine Rechtsquellen, sondern nur subjektive, kein Gesetz schaffende Meinungen. Vom Gesetzestext abweichende „Gesetzesauslegungen“ auch höchster Gerichte sind nicht anders zu bewerten: Deren Schöpfer repräsentieren keine Legalitätsquellen, zusätzlich oder an Stelle der Legislativen, der Gesetzgebenden Staatsgewalt.
Wenn also im Rahmen einer Wikipedia-Diskussion ein Richter vom Landgericht Halle zum Thema glaubt behaupten zu können, „enzyklopädisch relevante Kritik“ sei nicht ebenso „subjektive Meinungsäußerung“, wie jede andere auch, mit der man zudem gegen den „neutralen Standpunkt“ von Kritik verstoße, dann muss dieser Richter auf das eingangs und nachstehend nochmals Beschriebene verwiesen werden:
Nur das Grundgesetz und die weiteren Gesetze, soweit diese nicht das Grundgesetz und die Menschenrechte verletzen, sind – um die hallensischen Worte zu gebrauchen – der einzige „neutrale“, nämliche der gesetzesgemäße „Standpunkt“ in Gesetzesfragen. Alles andere ist subjektive Meinungsäußerung.
Und wenn derselbe Richter äußert, dass „ein „Gesetz immer ausgelegt werden muss“, dann muss diesem entgegengehalten werden, dass er im Wesentlichen einen Standardsatz des Nazi-Juristen Karl Larenz[1] wiederholt, der in seinem unsäglichen Buch „Methodenlehre der Rechtswissenschaft“ (S. 196) geglaubt hat feststellen zu können:
„…vielmehr sind grundsätzlich alle Rechtstexte der Auslegung sowohl fähig wie bedürftig.“
Wenn ein Richter sich in der Lage fühlt, einen unverständlichen oder mehrdeutigen Gesetzestext „richtig auszulegen“, dann wird wohl auch der Gesetzgeber in der Lage sein einen verständlichen, nicht mehrdeutigen Gesetzestext zu schaffen, zumal nur dem Gesetzgeber, wie bereits sein Name besagt, die gesetzgebende Funktion zukommt.
Das einzige Recht des „Auslegens“, das einem Richter zugestanden werden muss, ist zu bestimmen, ob ein Gesetz zum vorliegenden Rechtsfall angewandt werden kann. Das ist vergleichbar mit einem Handwerker, der das passende Werkzeug zu seiner Arbeit sucht.
Der Richter behauptet weiter, es werde „gegen die Auslegung von Gesetzen polemisiert.“ Richtig ist jedoch, dass der Richter und seine Kollegen gegen ihre Gesetzesunterworfenheit aus Art. 97 Abs. 1 GG „polemisieren“. Zum Letzteren darf nicht unerwähnt bleiben, dass „polemisieren“ eine sehr freundliche Kennzeichnung für den Bruch elementarer grundgesetzlicher Regeln ist.
Wenn weiter der Richter aus Halle den § 242 StGB (Diebstahl) als Beispiel für eine angebliche Unumgänglichkeit von „Gesetzesauslegung“ durch die Richter anführt, dann muss diesem entgegengehalten werden, dass man sich im Jahre 2007 über einen unklaren Text, der bereits am 15.05.1871 im Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs stand, nicht wundern darf. Seit Mai 1949 war Zeit genug, klare, eindeutige Gesetze zu schaffen, um so die vorgrundgesetzlichen zu ersetzen. Dies wurde vorsätzlich unterlassen.
Nimmt man das Grundgesetz ernst, gilt allgemein der Grundsatz:
Schlecht formulierte Gesetze machen noch keinen Richter zum Gesetzgeber.
Zudem kann jeder Richter, wenn Gesetze unbestimmt, weil mehrdeutig oder schlicht unklar sind und deren Anwendung damit gegen das Grundgesetz oder speziell gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstieße, hierzu das BVerfG anrufen, so wie dies eigens Art. 100 GG vorsieht. Das BVerfG wiederum kann dann im Rahmen seiner grundgesetzlichen Aufgaben den Gesetzgeber zur Neuschöpfung oder Korrektur des Gesetzes anregen, in dem es beispielsweise das besagte Gesetz ganz oder in Teilen als grundgesetzwidrig oder für nichtig erklärt.
Nur zur Abgrenzung: Ist hier und im Folgenden von der Pflicht der Richter die Rede, so bestimmt Art. 92 GG deren Aufgabe, die hier aber nicht Thema sein soll. Ebenso ist nicht von der Stellung der Richter gemäß Art. 98 GG die Rede, wie auch nicht von der Stellung, Aufgabe und Organisation der Gerichte gemäß Art. 93 – 96 und 99 – 101.
Zurück zum Art. 97 Abs. 1 GG:
Zur Pflicht der Richter stellt Art. 97 Abs. 1 GG unmissverständlich fest (der Text in den eckigen Klammern dient nur der Hervorhebung der beiden Satzteile):
„Die Richter sind unabhängig [erster Satzteil] und nur dem Gesetze unterworfen.“ [zweiter Satzteil]
Die Realität in Deutschland zeigt aber, dass die Richterschaft als Judikative und die Justizverwaltung als Teil der Exekutive, die zudem im Rahmen des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aufsichtsverpflichtete Behörde ist, praktisch ausnahmslos gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen. Die Technik hierzu ist simpel: Beide berufen sich stets auf dessen ersten Satzteil und unterschlagen den zweiten.
Einige der Hauptursachen dieses Verhaltens: Völlig am Grundgesetz vorbei, hat die Richterschaft, allen voran das BVerfG und der BGH, aus dem Wort „unabhängig“ eine Art „Königtum der Richter“ erfunden und konstruieren und begründen damit zahlreiche „Richterprivilegien“.
Zusätzlich zur selbst erschaffenen, praktisch durchgehenden Unangreifbarkeit der Richter, haben diese „Richterprivilegien“ entwickelt, die beispielsweise hinsichtlich der Arbeitsgestaltung, Arbeitszeit und Nebentätigkeiten, mit dem Schutz und der Pflicht zur Gesetzesunterwerfung wirklich nichts zu tun haben. Diese Privilegien schufen den Richtern nur Freiräume, welche u.a. die Abwicklung von Rechtsfällen verteuern und verzögern und die notwendige Sorgfalt und Unabhängigkeit für ihre richterlichen Aufgaben herabsetzen.
Die Mehrheit der Jurisprudenz widerspricht all dem nicht, wie auch nicht die Mehrheit der Politiker, setzen diese doch selbst interessengeleitet Bundesrichter in ihre Ämter und verstoßen damit gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG.
Man darf bei der deutschen Justiz und Jurisprudenz durchaus von einer „Tradition der Missachtung der Gewaltentrennung und der Gesetzesunterworfenheit“ sprechen, die nicht erst nach dem Mai 1949 ihren Anfang nahm. Das Grundgesetz dient nur als Dekoration, die den Schein von Demokratie umgibt, welche nur dann verteidigt wird, wenn es den Staatsgewalten gerade nützt.
Den vielfältigsten Nutzen zum Machterhalt erbringt jedoch ganz offensichtlich deren Missachtung des Grundgesetzes und damit die Missachtung des Souveräns, des Volkes. Mit der Bezeichnung „fiktive Demokratie“ geißelt Hans Herbert von Arnim[2] die politischen Zustände in Deutschland und gibt damit dem politischen Gesamtübel in Deutschland einen weiteren Namen.
Aber es gibt auch einen Hoffnungsschimmer, der von Außen kommt: Jenes „Richterprivileg“, das die Amtshaftung schon lange vor 1945 mittels des kaiserzeitlichen § 839 BGB Abs. 2 BGB[3] aushebelte, wurde vom EuGH im Wesentlichen aus dem Weg geräumt[4]. Angekommen ist dies in der deutschen Gesetzes- und Rechtsprechungswirklichkeit allerdings noch nicht wirklich.
Zudem, trotz der eindeutigen Gesetzesunterworfenheit der Richter, stellen sich diese offen als „zweite Legalitätsquelle“[5] dar und verletzen damit auch die unabänderbare Gewaltentrennung aus Art. 20 Abs. 2 GG in demokratiezerstörender Weise, denn:
Eine Gesetzgebende Staatsgewalt aus Parlament und zusätzlich aus der Richterschaft, dies sieht das Grundgesetz ausdrücklich nicht vor, wie auch der oben zitierte zweite Satzteil aus Art. 97 Abs. 1 zeigt.
Solches zu propagieren stellt nichts anderes dar als einen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze oder korrekter formuliert, einen Verstoß gegen die Fundamente des Grundgesetzes. Diese sind aus gutem Grund durch die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich im Art. 20 GG geschützt.
Der ebenso geschützte Art. 1 GG kennt in seinem Menschenwürdebegriff keine Menschen verschiedener Rangordnung und damit auch keine Bürger höheren Rechts, denn: Dies würde wiederum u. a. gegen Art. 20 Abs. 2 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, zumal letzterer richtig feststellt „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Die deutsche Richterschaft sieht dies offenbar anders und ihre Missachtung des Grundgesetzes stört sie nicht. Sie betrachten sich als die „Gleicheren“ im Staate.
Praktisch ohne Ausnahme werden rechtsuchende Bürger mit berechtigten Dienstaufsichtsbeschwerden, Befangenheitsanträgen oder Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung, von der Justiz mittels der bereits erwähnten Technik, d.h. durch das Beschwören des ersten Satzteils und gleichzeitigem Unterschlagen des zweiten mit Standardsätzen „abgebügelt“.
Um solches grundgesetzwidrige Tun weiter „abzusichern“, wurde parallel hierzu vom BGH[6] mit dem gewünschten Erfolg ein „Kernbereich richterlicher Tätigkeit“ konstruiert, u.a. mit dem Ziel, den § 339 StGB (Rechtsbeugung) und den § 26 DRiG (Dienstaufsicht) in den Bereich praktischer Nichtanwendbarkeit zu rücken. Tatsache ist aber: Die „Kernbereichstheorie“ des BGH findet nirgendwo im Grundgesetz ihre Bestätigung – sie ist frei erfunden. Sie verstößt maximal gegen das Grundgesetz und die darin enthaltenen Rechtsstaatsprinzipien.
Die nur wenigen vorgeschilderten Tatsachen sind, neben der „immerwährenden Gesetzsauslegung“, einige der Hauptursachen der Rechtsstaatsverdrossenheit der meisten Bürger, die zwangsläufig auch zur Ablehnung einer so erlebten „Demokratie“ führen muss. Solche Art von „Demokratie“ wird dann auch zu Recht nur noch als Willkürstaat und als bloße Farce wahrgenommen.
Wurde Galileo Galilei und seine Zeitgenossen vor und nach ihm noch vom Terror kirchlicher Inquisition drangsaliert, so ist heute eine Justiz, die sich ihrer Gesetzesunterworfenheit entzogen hat, an die Stelle kirchlicher Macht getreten.
Der Hauptsatz der Demokratie„alle Macht geht vom Volke aus“ ist zur hohlen, machtlosen Phrase geworden.
Als eines von unzähligen Beispielen von Willkür der deutscher Richter gegen rechtsuchende Bürger, sei der Fall Görgülü[7] erwähnt, in dem es erst eines Druckes seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte bedurfte, bis endlich das BVerfG Klartext in Richtung des OLG Naumburg sprach. Erst dieses führte zu einer Anklage der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft[8] gegen die Naumburger Richter Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik wegen deren Rechtsbeugung zum Schaden des Kazim Görgülü. Ein positives Ergebnis stand lange aus.
Neu ist dies alles nicht: Die verheerenden Folgen des fast beliebigen Umgangs mit den Gesetzen, sprich der „Auslegung“ der Gesetzestexte durch Richter und andere, hatte bereits Cesare Beccaria in seinem berühmten Werk „Dei delitti e delle pene“ im Jahr 1764 beschrieben[9]:
„Ein Missstand, der aus der strengen Beachtung des Buchstabens eines Strafgesetzes herrührt, ist nicht mit dem Übel zu vergleichen, das aus der Auslegung entsteht. Die mit jener verbundene augenblickliche Unzuträglichkeit treibt vielmehr zur leichten und notwendigen Verbesserung am Wortlaut des Gesetzes an, auf dem die Ungewissheit beruht.“
Man kann die von Beccaria aufgezeigten Überlegungen auch so formulieren:
Da Rechtsgesetze keine Naturgesetze sind und somit nicht durch messbare Größen oder Beobachtung bestätigt werden, vielmehr nur mittels des ungenauen Werkzeugs der Sprache dargestellt und vermittelt werden können, ist ein Mangel aus Mehrdeutigkeit oder schlicht Unklarheit nicht vermeidbar.
Unklarheit der Gesetze aufgrund der Sprache ist also ein unvermeidbares, aber ein begrenzbares Übel. Dem entgegen ist ein Zulassen von Gesetzesauslegung ein vermeidbares, aber in seinen Dimensionen unbegrenzbares Übel.[10]
Jahre vor Beccaria sah Montesquieu[11] den Richter als „…la bouche, qui prononce les paroles de la loi.“ und betrachtete die Bedeutung der Richter in der Gesellschaft als„en quelque façon nulle“.
Heute wird ein Demokrat die Stellung der Richter, wie die jedes anderen Bürgers auch, aus dem Grundgesetz und den Menschenrechten bestimmt sehen. Kein Bürger ist „…in gewissem Grade nichts“.
Was aber bedeutet die oben zitierte Grundregel aus Art. 97 Abs. 1 GG wirklich? Zunächst ist festzustellen:
Der Text erklärt sich selbst. Beide Satzteile widersprechen nicht einander, noch sind diese getrennt zu gebrauchen. Eine „Auslegung“, sprich Sinndeutung des Textes ist ganz offensichtlich nicht erforderlich, auch wenn der Leser nur in schlichter Weise der deutschen Sprache mächtig ist.
Der letzte Satzteil „…und nur dem Gesetze unterworfen“ bedeutet genau das, was er nach allgemeinem Sprachgebrauch aussagt und beabsichtigt: Die Richter sind nur dem Gesetz Unterworfene.
Daraus kann – wen man einfachste Denkgesetze nicht verletzen will – nur gefolgert werden, dass die Richter nicht Herren des Gesetzes sein können. Sie sind auch nicht vom Gesetz Unabhängige, denn: Jeder, der Regeln unterworfen ist, kann diese nicht gleichzeitig bestimmen. Anders ausgedrückt: Unterworfener und zugleich Herr der Regeln sein – das wäre ein Widerspruch, ja Unsinn.
Nun zum ersten Satzteil „Die Richter sind unabhängig..“:
Wegen der Gesetzesunterworfenheit der Richter sind diese eben nicht gegenüber dem Gesetz unabhängig. „Unabhängig“ bedeutet hier nur, dass die Richter von keiner Staatsgewalt oder durch anderen Einfluss daran gehindert werden können, ihrer im Art. 92 GG gegebenen Aufgabe innerhalb ihrer Gesetzesunterworfenheit nachzukommen. Niemand will der Notwendigkeit solcher Unabhängigkeit widersprechen, wenngleich doch festgestellt werden darf, dass dieser erste Satzteil überflüssig ist, weil sich das erstrebte Normziel aus dem zweiten Satzteil zwangsläufig ergibt.
Die Bedeutung und der Grund der Existenz dieser Regel des Grundgesetzes wird auch dadurch deutlich, dass man ohne weiteres die Worte „Die Richter“ auch durch „Jeder Bürger“ ersetzen könnte, denn auch diese sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Gesetzesunterworfenheit und Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz – das gilt auch für „die Richter“, weil die Aussage „alle Menschen“ nicht steigerbar ist, noch Ausnahmen zulässt.
Und was soll Art. 97 Abs. 1 Satz 1 GG über den leicht verständlichen Text hinaus bezwecken?
Er unterstreicht in besonderer Weise die Sicherung der Unabhängigkeit der Richter gegenüber anderen Staatsgewalten und Einflüssen, damit diese innerhalb ihrer Gesetzesunterworfenheit dem Volke, das bekanntlich den einzigen Souverän darstellt, dienen können und damit letztlich sich selbst, denn auch „die Richter“ sind gleichberechtigte Mitglieder des Volkes. Sie unterscheiden sich nur durch ihre berufliche Aufgabe, so wie sich auch Metzger von der Mehrheit des Volkes durch ihre berufliche Aufgabe unterscheiden.
Richter können sich zum Schutz ihrer Pflichterfüllung auf diesen Artikel berufen und – was noch wichtiger ist – die anderen Bürger, die nicht Richter sind, können auf die Einhaltung des Art. 97 Abs. 1 GG pochen und dies auch dann, wenn die Richter sich selbst in Abhängigkeiten begeben oder ihre Pflicht zur Unparteilichkeit verletzen. Das zumindest garantiert das Grundgesetz.
Dadurch wird auch die, noch dem Art. 97 GG vorangehende Rangstellung des Art. 20 GG deutlich, in dem es im Absatz 2, wie bereits zitiert heißt „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.
Das Volk ist der Souverän, der Herrscher und genau das macht jenes aus, was wir Demokratie, also Volksherrschaft nennen. Und daher darf gefragt werden: Welches Volk wäre so verblödet, dass es sich selbst ohne Not einen Souverän vor die Nase setzt, wo es doch selbst der einzige Souverän im Staate ist und auf Grund der Selbstbestimmtheit jedes Bürgers auch nur sein kann?
Die Beantwortung der Frage liegt auf der Hand und hat zur Folge, dass auch jene „höchstrichterlichen“ und sonstigen Entscheidungen, wie auch jene Rechtskommentare, soweit diese Grundsätze aus Art. 20 Abs. 1 – 3 und Art. 97 Abs. 1 GG missachten, nichtig oder unbeachtlich sind, eben weil diese damit „Verfassungsgrundsätze“ zu beseitigen trachten.
Wie jene Bürger zu bewerten sind, welche mit solch beharrlichem Handeln die „verfassungsmäßige Grundordnung ändern“ und den „Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen“, das kann jedermann im §§ 81 und 92 StGB nachlesen.
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Anmerkungen und Quellen:
[1] Larenz, Prof. Dr. Karl (1903 – 1993) Zivilrechtler und Rechtsphilosoph, u.a. „Methodenlehre der Rechtswissenschaft“, Springer-Verlag 1960, hier zitiert aus 5. Aufl., 1985. 1933 Lehrstuhl in Kiel, gehörte zur Gruppe nationalsozialistischer Professoren („Kieler Schule“). Versuchte unter Berufung auf Hegels Historizismus (siehe zu diesem Begriff: Popper „Die offene Gesellschaft, Bd. 2) die staatliche Ordnung unter dem Nationalsozialismus ethisch und rational zu rechtfertigen.
[2] von Arnim, Prof. Dr. Hans Herbert „Vom schönen Schein der Demokratie“, 2000, Droemer.
[3] (Haftung bei Amtspflichtverletzung) § 839 Abs. 2 BGB: „Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.“ Der Wortlaut des § 839 war in seiner Urfassung von 18.08.1896 (Rechtskraft 01.01.1900) fast gleich.
[4] EuGH, NJW 2003, 3539 (3540 ff; EuGH Urteil v. 30.09.2003, Rs C-224 / 01, Köbler ./. Österreich; EuGH Urteil v. 13.06.2006, Rs C-173 / 03, Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation ./. Italienische Republik.
[5] Herzog, Prof. Dr. Roman: „Zwei Legalitätsquellen sind besser als eine.“ in seinem Aufsatz „Gesetzgeber und Richter – Zwei Legalitätsquellen?“, „Humboldt Nachrichten“ des Humboldt-Vereins Ungarn, Juni 2000, Heft Nr. 17;
Hirsch, Prof. Dr. Günter Erhard, siebter und derzeitiger Präsident des BGH beim „Schöffentag“ in Karlsruhe 2001: „Die Richter haben den in Gesetze geronnenen Willen des obersten Souverän zu effektuieren und dem leblosen Buchstaben des Gesetzes Wirkung in der Fülle der Lebenssachverhalte zu geben. Dies geht, wie festgestellt, nicht ohne Auslegung und Rechtsfortbildung. In diesem Rahmen der Gesetzesinterpretation setzt der Richter Recht im materiellen Sinne und durchbricht damit in legitimer Weise die Gewaltenteilung.“
[6] BGH Dienstgericht, Urteil v. 14.04.1997 , RiZ (R) 1/96;
Schneider, Dr. Egon, Rechtsanwalt, Much, Richter am OLG a. D.: NJW (Echo), Heft 39/2001 v. 24.09.2001: „Richterliche Unabhängigkeit.“ (zu Hirth, NJW H. 33/2001, S. XXI).
[7] U.a.: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion, Rs Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Urteil v. 26.02.2004.
[8] Strafsache beim Landgericht Halle, Az.: 23 KLs 64 / 2006 – s 1 / 06 –
[9] Marchese Cesare Beccaria Bonesana (Mailand 15.03.1738 – Mailand 28.11.1794): „Dei delitti e delle pene“, dort: § IV. „Interpretazione delle leggi”); zitiert und übersetzt aus anonymer Originalausgabe „Dei delitti e delle pene“, 6. Ausgabe 1767 – ohne Erscheinungsort (wahrscheinlich Lucca), Vermerk „Buglione“ (ital. Familienname , frz. „Bouillon“); siehe auch: „Beccaria – Über Verbrechen und Strafe“, Insel Taschenbuch, 1966, Insel Verlag, Frankfurt/Main.
[10] Steffens, Bert, 2005 “Vom Prinzip der Menschenwürde – Wann habe ich dich legitimiert”, dort 1. Bd., XI. Kap. .
[11] Montesquieu, vollständig: Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689 – 1755), zitiert aus 1748 „De L’Ésprit des Lois“, Buch XI, Kapitel VI („De la constitution d’Angleterre“). Das erste Zitat heißt vollständig: „Mais les juges de la nation ne sont, comme nous avons dit, que la bouche qui prononce les paroles de la loi;…“.
© Bert Steffens
Hinweis: Gastbeiträge geben nicht un bedingt die Meinung des Blogbetreibers wider
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Islam-Südtirol:Das Gesetz ist für Alle gleich, la Legge e´uguale per tutti
http://dolomitengeisteu-dolomitengeist.blogspot.com/2010/04/islam-sudtiroldas-gesetz-ist-fur-alle.html
Dieser Beitrag ist überflutet von Fehlern, jedoch ist es keine Überraschung, wenn man nur engstirnig denkt.
Zunächst bedarf es der Auslegung der Gesetze durch den Richtern, so ist es auch gewollt. Gesetze sollen einen Vielzahl von Fällen auffangen, daher werden diese auch abstrakt formuliert und bedürfen alleine deswegen schon eine Auslegung. Das sollte jeden normalen denkenden Menschen bewusst sein.
Die hier angesprochene konkrete Normenkontrolle des Art. 100 GG. dient dazu, Normen zu überprüfen die verfassungswidrig sind und nicht einfach nur schwammig formuliert, denn ohne eine Auslegung wäre die Arbeit der Gerichte unmöglich. Jeder der sich über die Normenkontrolle informiert hätte, wäre das bewusst gewesen.
Sollten Richtern Fehler unterlaufen, so steht jedem der Rechtsweg offen, eine Sache, die hier nicht erwähnt wird.
Fazit: Dieser ganze Blogeintrag beinhaltet unzählige Fehler, da hat sich jemand nicht ausreichend informiert.
@Student der Rechtswissenschaft
was zählen schon Fakten und Meinungen , belegt durch Quellen, wenn ein Student der Rechtswissenschaft dieses anders sieht?
Bravo, Michael Mannheimer.
Ein excellentes Essay und in allen Punkten richtig.
Unter den Talaren ist nicht der Staub von tausend Jahren, sondern grenzenlose Arroganz und ein Machtanspruch, der das Grundgesetz und unsere Buergerrechte aushebelt.
Wie unser Student oben schon beweist, beanspruchen die (zumeist linken) Richter eine Machtfuelle die ihnen nicht zusteht. Dem jungen Mann waere nahezulegen, sich im Lesen etwas besser zu ueben und sein vorschnelles, etwas einfaeltiges Urteil zurueckzuziehen.
Aber das Problem haben wir hier in Australien genauso wie in den USA, die Juristen wie die Lehrer und Professoren sind alles Linke, und wir werden abgelinkt.
Ich habe in der Schule noch Lateinisch gelernt:
Fiat Justizia, et pereus mundus
(Das Recht muss Recht bleiben, auch wenn die Welt dabei zugrunde geht.)
Sieht ja fast so aus als haetten die alten Roemer das Problem auch schon gekannt.
An lfd. Nr. 2:
Sehr geehrter „Student der Rechtswissenschaft“,
jede Kritik ist erlaubt. Willkommen ist sie dann, wenn diese konstruktiv ist und erkennen lässt, dass sich der Kritiker mit dem Text auseinandergesetzt und diesen auch verstanden hat.
Ich will Ihren Text nicht zerpflücken und so in die Enge treiben, weil ich davon ausgehe, dass Sie sich im „normalen“ Studentenalter befinden. Sie sind also noch jung und haben das Recht das Kritisieren zu üben.
Der Duktus ihres Textes lässt vermuten, dass Sie in Ihrer Familie nicht der „vierte Volljurist in Folge“ werden wollen. Sie offenbaren jedoch Ihr Problem, sachlich zutreffend – also am zu kritisierenden Text orientiert – Kritik zu üben. Denn nur so lässt sich erklären, dass Sie etwas bemängeln, was ich so gar nicht ausgeführt habe („…nicht einfach nur schwammig formuliert, …“) und weiter ist nur so zu verstehen, dass Sie auf den von mir erwähnten Nazi-Juristen Carl Larenz nicht eingehen, aber dessen Floskeln (beispielsweise: „bedarf es der Auslegung“) bereits kritiklos gebrauchen. Selbst den schlicht einfache Text des Art. 97 Abs. 1 GG haben Sie nicht begriffen, vielmehr ordnen Sie den Gesetzesinhalt bereitwillig grundgesetzwidrigem Machtstreben unter.
Das lässt für das Ergebnis Ihres Studiums Böses erahnen.
Gleichwohl – sollte ich betreffend des gewählten Duktus Ihres Textes richtig vermuten – haben Sie gerade daraus – eine gewisse Anstrengung vorausgesetzt – eine gewisse Chance zu erkennen, dass Sie sich nicht mit „Wissenschaft“ befassen, auch wenn sich Ihr Studienfach als „Rechtswissenschaft“ bezeichnet. Diese Feststellung ist natürlich dann falsch, wenn alles und jedes mit dem Begriff „Wissenschaft“ bezeichnet werden kann. Vergleichbares gilt auch für die Begriffe „Religionswissenschaft“, „Sozialwissenschaft“, „Germanistik“ u. v. a. m.
Zur Vertiefung empfehle ich hier – nur beispielhaft – Julius von Kirchmann „Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“ oder auch Karl Raimund Popper „Philosophische Selbstinterpretation und Polemik gegen die Dialektiker“ (in: Claus Grossner „Verfall der Philosophie“).
Ihre Lehrer und Sie – Sie allerdings mit geringerer Schuld behaftet – können zwischen Beobachtbaren Fakten – „Beobachten“ hier im weitesten Sinne verstanden – und bloßen Ideen nicht unterscheiden. Möglicherweise hängen Sie auch bereits der irrigen Herrenmenschenidee Helgels an: „Was vernünftig ist, ist wirklich.“, was letztlich bedeutet „Recht ist gleich Macht“ und, mit Thomas Hobbes zu sprechen, „Auctoritas, non veritas facit legem.“ (Leviathan 26. Kap.), wobei ich hier, anders als Hobbes, mit „Wahrheit“ nur das naturwissenschaftlich Beobachtbare verstehen kann und will.
Wenn Kant in seinem wohl wichtigsten Aufsatz „BEANTWORTUNG DER FRAGE: WAS IST AUFKLÄRUNG ?“ veröffentlicht in der Berlinischen Monatsschrift vom Dezember-Heft 1784. (S. 481-494) schrieb:
„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen.
Sapere aude! [1] Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung. Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung freigesprochen (naturaliter maiorennes) [2], dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen.“,
dann darf ich dies, im Zeitalter der Hirnforschung, ergänzen und ausrufen:
Erkenne mittels des spezifischen, kennzeichnenden Merkmals
deiner Art, der Erkenntnisfähigkeit, den Besitz deiner selbst und
so auch deine Selbst-Bestimmtheit und Selbst-Verantwortung!
Wenn Sie so auch erkannt haben, dass niemand eines anderen Knecht oder Herr sein kann, dann werden Sie auch erkennen, dass Sie in einer demokratisch organisierten Menschengemeinschaft (demokratischer Staat) Ihre Elementar-Rechte nur insoweit eingeschränkt sehen wollen, wie dies mittels demokratisch gewonnener Regeln zwingend notwendig ist und die Regeln der Einschränkung für alle gelten.
Eine willkürliche „Auslegung von Regeln“, sprich Gesetzen durch Mitbürger ist dann auch außer Betracht.
Wenn Sie Vorstehendes verinnerlicht haben, schreiben Sie auch nicht mehr einen – auch für einen Studenten – so erschreckend dummen Satz, wie
„Zunächst bedarf es der Auslegung der Gesetze durch den Richter, so ist es auch gewollt.“
Solche Sätze sind der Grund, weshalb ich zuvor Popper erwähnte, aber auch, weil Sie ganz offensichtlich an einer weitverbreiteten Krankheit leiden: Der Autoritätshörigkeit. Sie leiden so an einem freiwilligen Ausschalten eigenen kritischen Denkens. Sie verhalten sich prinzipiell – wenn auch ein andere Ideen betreffend – nicht anders als jene, die einem Prominenten kritiklos zujubeln und kritiklos alles glauben, was dieser äußert. Wichtig scheint nur, dass dieser „Heil“ verspricht, was in Ihrem Falle das Bestehen des zweiten Staatsexamens bedeutet, vielleicht auch gekoppelt mit dem Wunsch eines sicheren „Staatspostens“.
Und so sehe ich Sie als eine Art „Verführungsopfer Student“, weshalb Popper – wenn er auch hier auf Soziologie- und Philosophie-Studenten abhebt – auf Seite 281 ff. im o. g. Text schrieb:
„Wenn ein Student an die Universität kommt, so weiß er nicht, welche Maßstäbe er anlegen soll. Daher übernimmt er die Maßstäbe, die er vorfindet. Da die intellektuellen Maßstäbe in den meisten Philosophenschulen (und ganz besonders in der Soziologie) den Schwulst und das angemaßte Wissen zulassen, (alle Leute scheinen sehr viel zu wissen), werden gute Köpfe völlig verdreht.“
Sicher werde ich Sie kaum dazu bewegen, ein anderes, wahrhaft wissenschaftliches Studienfach zu belegen. Wenn Sie jedoch glauben, Sie könnten sich einmal als – beispielsweise – Rechtsanwalt auf den Wortlaut des Grundgesetzes berufen, wird spätestens die Bundesanwaltskammer für Ihre Entfernung aus der Anwaltschaft sorgen.
Wenn ich Sie zumindest zum Nachdenken angeregt habe, wäre ich schon zufrieden.
Welch ein Glück, dass Sie Ihren wahren Namen nicht offenbart haben. Andererseits: Vielleicht hätten Sie bei Nennung Ihres Namens ihr Denkvermögen mehr genutzt.
Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
—-
Fußnoten:
[1] Sapere aude = „wage es, weise (oder verständig) zu sein“; Quintus Horatius Flaccus (Horaz), Venusia 08.12.65 – Rom 27.11.8 v.Chr., „Epist.“, II, 40. Siehe hierzu auch Johann Georg Hamanns (1730 – 1788) Kommentare zu Kants Aufsatz, in denen Hamann zu Recht auch von der „selbstverschuldeten Vormundschaft“ sprach. Dies beinhaltete den Vorwurf, dass die „Vormünder“ selbst es sind, welche die Mehrzahl der Bürger gerne zum eigenen Vorteil als Unmündige halten. Fazit: Von der „selbstverschuldeten Unmündigkeit“ profitieren die Unmündigen allzu gerne, wie auch die Vormünder selbst.
[2] soviel wie „natürliche Mündigkeit“.
Es gibt wohl nicht soviele Kommentare,weil bei MM meißtens nichts mehr hinzu zu fügen ist.
So sieht es wohl aus,alles gut und richtig beschrieben.Danke Kollege!!
Sie haben viele Fans Herr Mannheimer,wer so gut schreiben und beschreiben kann ist einfach gut.
Bis dann…
Zu lfd. Nr. 2:
Sehr geehrter „Student der Rechtswissenschaft“,
jede Kritik ist erlaubt. Willkommen ist sie dann, wenn diese konstruktiv ist und erkennen lässt, dass sich der Kritiker mit dem Text auseinandergesetzt und diesen auch verstanden hat.
Ich will Ihren Text nicht zerpflücken und so in die Enge treiben, weil ich davon ausgehe, dass Sie sich im „normalen“ Studentenalter befinden. Sie sind also noch jung und haben das Recht das Kritisieren zu üben.
Der Duktus ihres Textes lässt vermuten, dass Sie in Ihrer Familie nicht der „vierte Volljurist in Folge“ werden wollen. Sie offenbaren jedoch Ihr Problem, sachlich zutreffend – also am zu kritisierenden Text orientiert – Kritik zu üben. Denn nur so lässt sich erklären, dass Sie etwas bemängeln, was ich so gar nicht ausgeführt habe („…nicht einfach nur schwammig formuliert, …“) und weiter ist nur so zu verstehen, dass Sie auf den von mir erwähnten Nazi-Juristen Carl Larenz nicht eingehen, aber dessen Floskeln (beispielsweise: „bedarf es der Auslegung“) bereits kritiklos gebrauchen. Selbst den schlicht einfachen Text des Art. 97 Abs. 1 GG haben Sie nicht begriffen, vielmehr ordnen Sie den Gesetzesinhalt bereitwillig grundgesetzwidrigem Machtstreben unter.
Das lässt für das Ergebnis Ihres Studiums Böses erahnen.
Gleichwohl – sollte ich betreffend des gewählten Duktus Ihres Textes richtig vermuten – haben Sie gerade daraus – eine gewisse Anstrengung vorausgesetzt – eine gewisse Chance zu erkennen, dass Sie sich nicht mit „Wissenschaft“ befassen, auch wenn sich Ihr Studienfach als „Rechtswissenschaft“ bezeichnet. Diese Feststellung ist natürlich dann falsch, wenn alles und jedes mit dem Begriff „Wissenschaft“ bezeichnet werden kann. Vergleichbares gilt auch für die Begriffe „Religionswissenschaft“, „Sozialwissenschaft“, „Germanistik“ u. v. a. m.
Zur Vertiefung empfehle ich hier – nur beispielhaft – Julius von Kirchmann „Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“ oder auch Karl Raimund Popper „Philosophische Selbstinterpretation und Polemik gegen die Dialektiker“ (in: Claus Grossner „Verfall der Philosophie“).
Ihre Lehrer und Sie – Sie allerdings mit geringerer Schuld behaftet – können zwischen Beobachtbaren Fakten – „Beobachten“ hier im weitesten Sinne verstanden – und bloßen Ideen nicht unterscheiden. Möglicherweise hängen Sie auch bereits der irrigen Herrenmenschenidee Helgels an: „Was vernünftig ist, ist wirklich.“, was letztlich bedeutet „Recht ist gleich Macht“ und, mit Thomas Hobbes zu sprechen, „Auctoritas, non veritas facit legem.“ (Leviathan 26. Kap.), wobei ich hier, anders als Hobbes, mit „Wahrheit“ nur das naturwissenschaftlich Beobachtbare verstehen kann und will.
Wenn Kant in seinem wohl wichtigsten Aufsatz „BEANTWORTUNG DER FRAGE: WAS IST AUFKLÄRUNG ?“ veröffentlicht in der Berlinischen Monatsschrift vom Dezember-Heft 1784. (S. 481-494) schrieb:
„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines andern zu bedienen.
Sapere aude! [1] Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung. Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung freigesprochen (naturaliter maiorennes) [2], dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen.“,
dann darf ich dies, im Zeitalter der Hirnforschung, ergänzen und ausrufen:
Erkenne mittels des spezifischen, kennzeichnenden Merkmals
deiner Art, der Erkenntnisfähigkeit, den Besitz deiner selbst und
so auch deine Selbst-Bestimmtheit und Selbst-Verantwortung!
Wenn Sie so auch erkannt haben, dass niemand eines anderen Knecht oder Herr sein kann, dann werden Sie auch erkennen, dass Sie in einer demokratisch organisierten Menschengemeinschaft (demokratischer Staat) Ihre Elementar-Rechte nur insoweit eingeschränkt sehen wollen, wie dies mittels demokratisch gewonnener Regeln zwingend notwendig ist und die Regeln der Einschränkung für alle gelten.
Eine willkürliche „Auslegung von Regeln“, sprich Gesetzen durch Mitbürger ist dann auch außer Betracht.
Wenn Sie Vorstehendes verinnerlicht haben, schreiben Sie auch nicht mehr einen – auch für einen Studenten – so erschreckend dummen Satz, wie
„Zunächst bedarf es der Auslegung der Gesetze durch den Richter, so ist es auch gewollt.“
Solche Sätze sind der Grund, weshalb ich zuvor Popper erwähnte, aber auch, weil Sie ganz offensichtlich an einer weitverbreiteten Krankheit leiden: Der Autoritätshörigkeit. Sie leiden so an einem freiwilligen Ausschalten eigenen kritischen Denkens. Sie verhalten sich prinzipiell – wenn auch andere Ideen betreffend – nicht anders als jene, die einem Prominenten kritiklos zujubeln und kritiklos alles glauben, was dieser äußert. Wichtig scheint nur, dass dieser „Heil“ verspricht, was in Ihrem Falle das Bestehen des zweiten Staatsexamens bedeutet, vielleicht auch gekoppelt mit dem Wunsch eines sicheren „Staatspostens“.
Und so sehe ich Sie als eine Art „Verführungsopfer Student“, weshalb Popper – wenn er auch hier auf Soziologie- und Philosophie-Studenten abhebt – auf Seite 281 ff. im o. g. Text schrieb:
„Wenn ein Student an die Universität kommt, so weiß er nicht, welche Maßstäbe er anlegen soll. Daher übernimmt er die Maßstäbe, die er vorfindet. Da die intellektuellen Maßstäbe in den meisten Philosophenschulen (und ganz besonders in der Soziologie) den Schwulst und das angemaßte Wissen zulassen, (alle Leute scheinen sehr viel zu wissen), werden gute Köpfe völlig verdreht.“
Sicher werde ich Sie kaum dazu bewegen, ein anderes, wahrhaft wissenschaftliches Studienfach zu belegen. Wenn Sie jedoch glauben, Sie könnten sich einmal als – beispielsweise – Rechtsanwalt auf den Wortlaut des Grundgesetzes berufen, wird spätestens die Bundesanwaltskammer für Ihre Entfernung aus der Anwaltschaft sorgen.
Wenn ich Sie zumindest zum Nachdenken angeregt habe, wäre ich schon zufrieden.
Welch ein Glück, dass Sie Ihren wahren Namen nicht offenbart haben. Andererseits: Vielleicht hätten Sie bei Nennung Ihres Namens ihr Denkvermögen mehr genutzt.
Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
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Fußnoten:
[1] Sapere aude = „wage es, weise (oder verständig) zu sein“; Quintus Horatius Flaccus (Horaz), Venusia 08.12.65 – Rom 27.11.8 v.Chr., „Epist.“, II, 40. Siehe hierzu auch Johann Georg Hamanns (1730 – 1788) Kommentare zu Kants Aufsatz, in denen Hamann zu Recht auch von der „selbstverschuldeten Vormundschaft“ sprach. Dies beinhaltete den Vorwurf, dass die „Vormünder“ selbst es sind, welche die Mehrzahl der Bürger gerne zum eigenen Vorteil als Unmündige halten. Fazit: Von der „selbstverschuldeten Unmündigkeit“ profitieren die Unmündigen allzu gerne, wie auch die Vormünder selbst.
[2] soviel wie „natürliche Mündigkeit“.
Zu lfd. Nr. 4:
Sehr geehrter „sheik yer’mami“,
es freut mich, dass mein Essay im fernen Australien Gefallen gefunden hat.
Ich frage mich allerdings, ob die Bedeutung des von mir beschriebenen, die Demokratie zerstörenden Missstandes von einer Vielzahl von Bürgern in Deutschland im notwendigen Maße erkannt worden ist.
Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
Sehr geehrter Herr Steffens,
Der Prophet im eigenen Lande findet, wie sie wohl wissen, am wenigsten Gehoer.
Ich bin Ende des Monats wieder in Deutschland, ich freue mich sehr auf den Parteitag der Freiheit in Berlin zu dem ich eingeladen bin, und danach in New York, mit meinen Freunden Pamela Geller und Robert Spencer.
Wenn Sie zwischen 30 August und 2ten September erreichbar sind, wuerde ich mich sehr freuen, Sie kennenzulernen.
Entschuldigen Sie bitte mein schlechtes Deutsch, ich habe leider nur ein drittel meines Lebens in Deutschland verbracht, und war damals ein grosser Fan von Nietsche.
Wenn Sie mit mir Kontact aufnehmen moechten, bitte ich darum, denn Sie liegen ganz auf meiner Linie. Herr Mannheimer wird Ihnen gerne meine e-mail und Telefon Nummer geben.
Zu lfd. Nr. 9:
Sehr geehrter “sheik yer’mami”,
bedaure, ich treffe mich nie mit mir völlig unbekannten Menschen.
Mit freundlichem Gruß
Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach
zu # 10:
Um Gottes Willen!
Was bringt Sie denn zu glauben dass ich Ihre Kreise stoeren koennte!
Leben Sie wohl, Herr Steffens!
an sheik:
sie wissen, dass die römer untergegangen sind? wo wird hier eigtl noch latein gesprochen? aber egal, anderes thema.
an mannheimer:
ich habe einen koran hier und würde gerne wissen, wie genau der wortlaut lautet, der einem moslem erlaubt, seine frau zu schlagen. sie meinen das ist sure 4:34. ich kann auf dieser seite nichts entdecken, was ihre behauptung unterstützt.
Antwort von M.Mannheimer:
Sure 4:34
Das finden Sie in jedem Koran. Oder in online-Koranausgaben. Wenn Ihr Koran das nicht zeight, ist er mit an Sicherrheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine genehmigte und allgemein anerkannte Ausgabe. Besonders neuere Ausgaben verfälschen die originalen Texte, um „Ungläubige“ in die Irre zu führen. Besorgen Sie sich z.B: „Der Koran“, Reclam, übersetzt von Max Henning
Dr.iur.Franz Kafka sagte einmal über Jura:“Stroh von 100 Jahren wiedergekäut“.
Die juristische Logik widerspricht eindeutig in vielen Bereichen der Vernunft. Deshalb fordere ich: Vernunft vor Recht. Wäre diese Maxime zwischen 1933 und 1945 wirksam gewesen hätte es nicht so viel Leid gegeben. Und hätte die Vernunft nach 1945 weiterbestanden hätte man alle Nazirichter eliminiert und nicht in die höchsten Gerichte der BRD aufsteigen lassen.wir haben zur Zeit die beste Verfassung (GG) aber die schlechteste Rechtsprechung. Der europäische Gerichtshof muss fast wöchentlich deutsche Urteile korrigieren.
Aber die Römische Justitia, diees blinde Huren der Macht, welche vorgibt mit verbundenen Augen an einer Waage Gleichgewicht feststellen zu können, hat das keltische Thing in der Rezeption zu einem orientalischen Basar in Gestalt der heutigen Gerichte
umgewandelt.