
Das Grundgesetz geht vom “Deutschen Volk” aus. Noch 1987 hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht zur Erhaltung des deutschen Volkes als Verfassungsauftrag hervorgehoben und hat wortwörtlich verfügt:
“Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 (1), 16 (1) GG und damit an an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.“
(Neue Juristische Wochenschrift, Heft 2, S. 1313 f., 1988)
Auf diesem Hintergrund dürfte die Politik der letzten Jahrzehnte, Deutschland zu einer vollständig multikulturellen Gesellschaft umzubauen, den Tatbestand der Verfassungsfeindlichkeit und des Hochverrats an Deutschland erfüllen. Daß sich dessen noch kein Generalbundesanwalt angenommen hat, zeigt das Ausmaß des Erfolges der 68er in der Öffentlichkeit und in der Justiz an.
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