
Vorwort von Michael Mannheimer
Hat man bislang den Eindruck gehabt, dass jedes Grundrecht obsolet werden kann, wenn sich eine Person oder Institution auf die Religionsfreiheit beruft, rückt endlich ein hohes deutsches Gericht diesen falschen Eindruck zurecht: Ein Urteil des Landgerichts Köln betrifft einen weitverbreiteten, aus religiösen Gründen durchgeführten medizinischen Eingriff: Danach ist die Beschneidung von Jungen künftig als Körperverletzung zu werten.
Womit das Gericht umgekehrt unmissverständlich klar machte, dass die Religionsfreiheit ihren Platz nicht am oberen, sondern am unteren Ende der Wertigkeit unserer Grundrechte hat. Religionsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo sie mit fundamentalen Grundrechten wie Rede- und Versammlungsfreiheit, Recht auf Unversehrtheit von Leib und Leben, Gleichheit von Mann und Frau und besonders mit der Würde des Menschen kollidiert, die ja bekanntermaßen unantastbar ist – unantastbar auch und gerade für eine Religion wie den Islam, der in seiner Zweiteilung der Welt in Muslime und Nicht-Muslime letztere zur totalen Vernichtung und Ausrottung freigegeben hat.
Unter Berufung auf die Religionsfreiheit kann also ab sofort in Deutschland keine Beschneidung am männlichen Glied mehr vorgenommen werden – und natürlich noch weniger die wesentlich schlimmere und in das künftige Sexualleben tiefer eingreifendere Sexualverstümmelung an Mädchen. Es muss ebenfalls geschlussfolgert werden, dass kein Muslim hier seine Frau in Bezug auf Sure 4:34 verprügeln darf, ohne als gewöhnlicher Schwervebrecher und ohne Migrantenbonus zu entsprechender Gefängnisstrafe verurteilt zu werden.
Was noch dringend fehlt ist die juristische Ahndung des Begriffs “Ungläubiger” – der 90 Prozent der in Deutschland lebenden Menschen in ungeheuer Weise persönlich diskriminiert und sie als quasi vogelfrei erklärt.
Dem Kölner Landgericht könnte damit rückblickend eine Eisbrecherfunktion zukommen, sollten sich andere Landgerichte und höhere Gerichte in ähnlicher Weise auf das besinnen, was ihre einzige und heilige Pflicht ist: Die bedingungslose Anwendung und Auslegung unserer Gesetze, die allein und ohne jede werterelativistischen Interpretationsmechanismen auf unserem Grundgesetz beruhen.
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25.06.2012, Quelle
Körperverletzung Gericht stellt religiöse Beschneidung unter Strafe
Exklusiv Ein Urteil des Landgerichts Köln betrifft einen weitverbreiteten, aus religiösen Gründen durchgeführten medizinischen Eingriff: Danach ist die Beschneidung von Jungen künftig als Körperverletzung zu werten. von Matthias Ruch
Wer Jungen aus religiösen Gründen beschneidet, macht sich wegen Körperverletzung strafbar. Dies hat das Landgericht Köln in einem wegweisenden Urteil entschieden, das der FTD vorliegt. Weder das Elternrecht noch die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit können diesen Eingriff rechtfertigen, stellte das Gericht in seiner Urteilsbegründung klar.
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