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Von Muslimen und muslimischen Islam“wissenschaftlern“ meist bestritten: Die barbarische und rückständige Scharia bildet in den allermeisten islamischen Ländern die wesentliche, häufig auch einzige Rechtsgrundlage des Personenstandrechts
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Die Scharia ist in den allermeisten islamischen Ländern die wesentliche Grundlage des Personenstandrechts
Die Scharia, das islamische Gesetz, zielt auf ein ideales Gesetz Gottes und pocht auf strikte Einheit von Staat und Religion. Unter Berufung auf das islamische Erb-, Ehe- und Zeugenrecht enthalten Politiker, Juristen, Theologen und männliche Familienmitglieder den Frauen grundlegende Rechte vor und schreiben ihre untergeordnete Rolle in Familie und Gesellschaft fest. Die Frauen werden zwar als religiös gleichwertig, niemals aber als rechtlich gleichberechtigt angesehen.
Familien- und Erbrecht bilden den Kernpunkt des islamischen Gesetzes, der Scharia.
Mit wenigen Ausnahmen ist die Scharia in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Personenstandsrechts und damit der Rechtsprechung in Zivilprozessen. Eine zivile, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtsprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten existiert dort faktisch nicht.
Quelle: CHRISTINE SCHIRRMACHER/URSULA SPULER-STEGEMANN
„Frauen und die Scharia“
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Weiterführende Links:
- Die Kennzeichen der Scharia. Eine Einführung.
- Die Scharia als parafaschistische Ordnung
- Wie Mohammed Frauen bedroht
- Mohammeds Frauenfeindlichkeit: “Oh ihr Frauen: Ihr seid die Mehrzahl der Höllenbewohner!”
- Mohammed als Vorbild: Islam erlaubt Sex mit Toten
- Fatwa über die Sex-Pflicht der Ehefrau
- Fatwa zu der Frage der Art und Weise, wie eine Frau geschlagen werden darf
- Fatwa über die Frage, ab welcher Entfernung ein Gebet im Islam ungültig wird, wenn ein Esel, eine Frau oder ein schwarzer Hund an einem betenden Mann vorüber geht
- Die ägyptische Aischa hält Schild: “Ja zur Verfassung, damit ich heirate, wenn ich 9 Jahre alt bin“
- Türken ergötzen sich an Vergewaltigungs-Sendungen im Fernsehen
- Arabischer Frühling in Ägypten: “5 Jahre Unterricht, dann hacken wir auch Hände ab.”
- Die Genitalverstümmelung blüht im Zuge des “Arabischen Führlings” richtig auf
- Massenmord des Islam: 2000 Mädchen und junge Frauen sterben TÄGLICH an der islamischen Praxis der Genitalverstümmelung
- Islam und weibliche Genitalverstümmelung
- Ehrenmorde und Islam
Lieber Herr Mannheimer, hier die Leseprobe aus dem Buch, wie sie auf der Seite zu finden ist. Ich gehe davon aus, dass eine Abschrift erlaubt sei, so wie die Probe ja frei zugänglich ist.
Der lange Text erfordert allerdings Ihre Zustimmung bzw, Ihre Entscheidung, was damit geschehen soll. Verfahren Sie damit bitte nach Ihrem Gutdünken.
Einleitung
In einer Zeit, in der die islamische und die westliche Welt durch die Migration vieler Muslime in den Westen sowie durch die allgegenwärtigen Medien einander näher gekommen sind als je zuvor in der Geschichte, scheinen sich beide Welten noch immer konträr und größtenteils verständnislos gegenüberzustehen. Ein Grund für die Verständnislosigkeit ist mit Sicherheit das noch immer fehlende Wissen über »den anderen«, beispielsweise um die rechtliche Stellung der Frau im Islam. Dabei prägt nichts stärker die Stellung der muslimischen Frau als die rechtlichen Vorgaben zum Eherecht aus der Scharia, dem islamischen Gesetz.
Familien- und Erbrecht bilden den Kernpunkt des islamischen Gesetzes, der Scharia. Mit wenigen Ausnahmen ist die Scharia in allen islamischen Ländern, aber auch in Teilen von Afrika und Südostasien eine wesentliche oder sogar die einzige Grundlage des Personenstandsrechts und damit der Rechtsprechung in Zivilprozessen. Das bedeutet, dass eine »zivile«, von religiösen Normen abgekoppelte Rechtsprechung in Ehe- und Familienangelegenheiten nicht existiert. Einzig die Türkei schaffte die Scharia als Gesetzesgrundlage ab und richtete im Zuge der Gründung der Türkischen Republik unter Kemal Atatürk die Ehe- und Familiengesetzgebung 1926 am Schweizerischen Zivilgesetzbuch aus. Das schließt nicht aus, dass vor allem im ländlichen Bereich gewisse Parallelstrukturen bestehen blieben und die nach türkischem Recht prinzipiell verbotene Mehrehe als »Imamehe« vor einem religiösen Würdenträger bis heute geschlossen werden kann.
In den übrigen Teilen der islamischen Welt wird die ungebrochene Gültigkeit der Schariagebote jedoch insbesondere in der Ehe- und Familiengesetzgebung weder von maßgeblichen theologischen Autoritäten noch von der Bevölkerung infrage gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass in den islamischen Kernländern keine Aufklärung im europäischen Sinn stattgefunden hat und keine von religiösen oder staatlichen Lehrinstitutionen formulierte Religionskritik existiert, geht es im Hinblick auf die Scharia im Wesentlichen um Auslegungsfragen. Es geht nicht um Erwägungen, ob die Scharia Gültigkeit besitzt oder darum, grundlegende Abstriche an der Autorität des – nach muslimischer Auffassung ewigen, göttlichen Gesetzes – zu machen. Mit der grundlegenden Anerkennung der ungebrochenen Gültigkeit der Schariabestimmungen für die Moderne sind die entscheidenden Leitlinien für den Bereich des Ehe- und Familienrechts vorgegeben, die nicht beliebig weit interpretierbar sind.
Obwohl die Scharia insbesondere den Bewegungs- und Entscheidungsspielraum für Frauen definiert, gestaltet sich ihre Situation in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich. Während einige Länder die Position der Frau vor allem im Scheidungs- und Kindschaftssorgerecht verbessert haben, verfügen andere noch über kein kodifiziertes Familiengesetzbuch. Wo das der Fall ist – wie in einigen Golfstaaten – bleiben Frauen kaum gerichtlich einklagbare Eherechte und der Entscheidungsgewalt des Familienrichters weiter Spielraum. Mit der zu weiten Teilen unstrittigen Anerkennung der Scharia, normative Gesetzgebung für die Moderne, ja das einzige System auf Erden zu sein, das Mann und Frau zu Freiheit, Gerechtigkeit und Würde verhilft, orientieren sich allerdings auch diejenigen Staaten an den normativen Koran- und Uberlieferungstexten sowie deren Auslegung durch maßgebliche Theologen, die Abstriche an ihrer »strengen« Auslegung machen.
Bei der Begründung für die Beschränkung der Frauenrechte in der islamischen Welt geht es jedoch nicht nur um das Thema Religion. Auch tief verwurzelte kulturelle Normen, die mit religiösen Werten eng verflochten sind, machen es Frauen häufig schwer oder unmöglich, unter einer Vielzahl von Lebensperspektiven für ihren beruflichen wie privaten Alltag frei wählen zu können. So verhindern nicht selten dort, wo der Islam Freiräume gewähren würde (zum Beispiel empfiehlt die islamische Überlieferung Männern wie Frauen den Erwerb von Wissen und Bildung), die nahöstlichen Vorstellungen von ehrbarem Verhalten für Frauen den höheren Schul- oder Universitätsbesuch. Sofern mit dem Unterricht nämlich lange Wege oder der Kontakt zu nichtverwandten männlichen Lehrern, Dozenten oder Mitstudenten verbunden ist, wird der Schulbesuch in vielen Fällen vorzeitig enden bzw. ein Universitätsstudium auch dort nicht erwogen werden, wo die ökonomischen Möglichkeiten vorhanden wären.
Das kulturell-religiös begründete Prinzip der Geschlechtersegregation und die unbedingte Notwendigkeit zur Wahrung des guten Rufes für die junge Frau wiegen nach allgemeiner Auffassung weitaus schwerer als der Nutzen des Bildungserwerbs, zumal das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in aller Regel Familien- und Gesellschaftsinteressen nachgeordnet wird. Dennoch haben sich die Bildungs- und Berufschancen für Frauen in islamischen Ländern in den letzten Jahrzehnten deutlich verbessert, vor allem im städtischen Bereich.
Während nach westlicher Auffassung die Unterdrückung der Frau im Islam vor allen Dingen an Äußerlichkeiten wie dem Kopftuch festgemacht wird, finden die wirklichen Benachteiligungen von Frauen in islamischen Ländern an ganz anderer Stelle statt: Während das Kopftuch nach allgemeiner Auffassung weder einen Universitätsbesuch noch eine Berufstätigkeit verbietet und Kopftuchträgerinnen nicht selten sehr gebildete und selbstbewusste Musliminnen sind, finden die eigentlichen Benachteiligungen muslimischer Frauen im rechtlichen Bereich statt.
Die Darstellung dieser rechtlichen Bestimmungen nach Koran und Überlieferung, die Auslegung maßgeblicher Theologen in Vergangenheit und
Gegenwart sowie die Anwendung dieser Bestimmungen in verschiedenen islamischen Ländern sind Thema dieses Buches.
Etliche islamische Länder haben in den letzten Jahrzehnten gesetzliche Veränderungen im Familienrecht vorgenommen, die eine Besserstellung der Frau mitbedingen. So geht die Tendenz in vielen islamischen Ländern zu einer gesetzlichen Heraufsetzung des Mindestheiratsalters (anstelle der früher weit verbreiteten Verheiratung der Tochter mit Eintritt der Pubertät) und zu der vermehrten staatlichen Registrierung der Eheschließungen (anstelle des herkömmlichen, nicht öffentlichen Vertragsschlusses zwischen zwei Familien). Die Tendenz geht auch zu einer Beschränkung der Polygamie durch die Erfordernis einer richterlichen Genehmigung (anstelle der zuvor dem Einzelnen überlassenen mehrfachen Eheschließung) und zur Auflage eines Versöhnungsversuches vor der Gewährung der gerichtlichen Scheidung (anstelle des traditionellen Scheidungsverfahrens, des formlosen dreimaligen Aussprechens der Scheidungsformel »>Ich verstoße dich« durch den Ehemann).
Auch die Erweiterung der gerichtlich anerkannten Scheidungsgründe bei Klageerhebung durch die Frau (anstelle der nach traditioneller Auffassung für die Frau kaum möglichen Scheidung) ist in vielen Ländern auszumachen sowie eine prinzipielle Verbesserung der Kindschaftssorgeregelung, die die Mutter nach einer Scheidung nicht mehr grundsätzlich von der Erziehung und dem Kontakt zu ihren Kindern ausschließt (anstelle der alleinigen Wahrnehmung der Erziehung durch den Vater ab dem Alter von sieben Jahren für Jungen bzw. neun Jahren für Mädchen).
In anderen islamischen Staaten scheint eine umgekehrte Entwicklung im Gange zu sein: In der Rückbesinnung auf den Islam und seine Rechtsprinzipien wird eine »Reinigung« der Gesetzgebung von europäischen Rechtselementen ebenso proklamiert wie die vollständige Einführung der Scharia. In den letzten Jahren sind in Ländern wie Nigeria, dem Iran oder dem Sudan Schauprozesse, insbesondere wegen Ehebruch, geführt worden, um die zuvor proklamierte Wiedereinführung der Scharia zu demonstrieren. Selbstverständlich spielen hier nicht nur religiöse, sondern auch vielschichtige gesellschaftliche wie politische Gründe eine Rolle. Nicht immer ging es offensichtlich darum, einen schariakonformen Prozess zu führen – der beispielsweise den männlichen Teil hätte ebenso schuldig sprechen müssen wie den weiblichen, sondern wohl eher darum, an einer Angehörigen einer rechtlosen Minderheit oder unterprivilegierten Schicht vor der Weltöffentlichkeit ein Exempel zu statuieren, dessen wahre Beweggründe nur vermutet werden können.
Trotz mancher Bestrebungen zur Verbesserung der Stellung der Frau allerdings wird auch in modernen islamischen Gesellschaften die Höherordnung des Mannes und seine rechtliche Bevorzugung vor der Frau als Fundament der islamischen Ehe- und Familienordnung nicht hinterfragt. Riffat Hassan ist Recht zu geben, dass »Muslime es im Allgemeinen als anerkannte Wahrheit betrachten, dass Frauen Männern nicht ebenbürtig sind.
Diese Höherordnung des Mannes wird ursächlich aus dem Koran abgeleitet, insbesondere aus Versen wie Sure 4,34: »Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie bevorzugt hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen« (Sure 4,34) oder: »Die Männer stehen eine Stufe über ihnen« (Sure 2,228). Diese Verse sind – bei mancher Vieldeutigkeit anderer Koranverse und Themen – vergleichsweise unzweifelhaft in ihrer Aussage. Sie werden bei gleichzeitiger Akzeptanz der Scharia als Gottesgesetz vorwiegend konservativ ausgelegt und im rechtlichen Bereich durch eine juristische Bevorzugung des Mannes umgesetzt.
Muslimische Theologen kommentieren diese Verse: »Männer und Frauen haben als Menschen nicht denselben Wert«, und der berühmte Koranausleger Ibn Kathir erläutert zu Sure 4,34: »Männer sind Frauen überlegen, und ein Mann ist besser als eine Frau.«
Ebenso urteilt al-Razi, einer der be- rühmtesten islamischen Theologen: »Der Mann ist besser als die Frau.« Zwar sind manche zeitgenössischen Theologen der Auffassung, dass sich diese Uberordnung des Mannes nur auf seine Aufgaben als Verteidiger und Versorger der Familie bezöge – also eine rein funktionale sei – und diese koranischen Aussagen in keiner Weise bedeuteten, dass Frauen von geringerem Wert seien als Männer oder aber in ihrer religiösen und gesellschaftlichen Stellung weder in moralischer noch intellektueller Hinsicht unter dem Mann stünden.
Nein, Frauen seien Männern ebenbürtig; zwar hätten Theologen und Juristen diese Unterlegenheit immer wieder aus dem Korantext herauslesen wollen, aber »das offenbart mehr über die Vorurteile der Männer als darüber, wie Gott es geplant hatte.«
Auch der muslimische Ehevertrag sei ein Vertrag zwischen zwei ebenbürtigen Partnern, nicht zwischen einem privilegierten und einem benachteiligten Part.
Insgesamt muss diese Position jedoch bisher als Außenseiterposition beurteilt werden, und zwar sowohl, was die ihr zugrunde liegende Koranauslegung betrifft als auch in Bezug auf die tatsächliche gesellschaftliche Stellung der Frau in der islamischen Welt.
Im Allgemeinen begründen muslimische Theologen mit den Suren 4,34 und 2,228 die beiden nicht hinterfragbaren Grundkomponenten islamischer Eheverträge: Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Frau und Familie (»Ausgaben … von ihrem Vermögen«) und die Gehorsamspflicht der Ehefrau (»Frauen sind… die Gehorsamen«). Auch zahlreiche, auf Muhammad selbst zurückgehende Überlieferungen sprechen von der Verpflichtung des Ehemannes, seine Ehefrau (en) zu unterhalten, sowie vom Gehorsam der Frau ihrem Mann gegenüber.
Dabei steht der Entscheidungsbefugnis des Mannes – besonders in Bezug auf den außerhäuslichen Bereich wie den Wohnort, den Schulbesuch oder eine mögliche Berufstätigkeit der Frau – die Gehorsamspflicht seiner Frau gegenüber, die ganz grundsätzlich gilt, sich aber nach Auffassung der muslimischen Theologie auch ganz besonders auf den sexuellen Bereich bezieht. Mit Abschluss des Ehevertrages – gewissermaßen der Zusicherung der Versorgung der Frau – erwirbt der Mann das Recht auf die sexuelle Verfügbarkeit seiner Frau nach seinem Gutdünken.
Verletzt einer der Ehepartner diese Grundkomponenten des Unterhalts und Gehorsams – beispielsweise indem sich der Ehemann über Jahre im Ausland aufhält und die Frau finanziell nicht versorgt oder die Ehefrau gegen das Gehorsamsprinzip verstößt ist nach islamischem Eherecht prinzipiell die Berechtigung zur Scheidung gegeben. Trotz gesetzlicher Vorgaben, die die Scheidung für den Ehemann erschweren, bleibt sie für ihn eine recht unkomplizierte Angelegenheit. Die Ehefrau muss in jedem Fall einen Gerichtsprozess in Gang setzen, um in einigen, eng definierten Fällen eine Scheidung erwirken zu können. Sie benötigt in viel stärkerem Maße als ihr Ehemann die Unterstützung ihrer Familie. Als schwächerer Part ist sie erheblich leichter möglichen Erpressungsversuchen ihres Mannes ausgesetzt (zum Beispiel durch Kindesentzug) wie auch der Schande der Scheidung, die in der Regel der Frau zugeschrieben wird, ganz abgesehen von der materiellen Unsicherheit, in der eine Scheidung sie zurücklassen wird.
Die westliche Auffassung von der Unterdrückung der Frau durch den Islam wird von Muslimen – auch von muslimischen Frauen – dennoch nur selten geteilt. Die Höherordnung des Mannes ist aus muslimischer Sicht durchaus mit dem Prinzip der im Islam herrschenden »Geschlechtergerechtigkeit« vereinbar, die der Frau Würde, Ansehen und Ehre verleiht: Die Frau sei zwar gleichwertig, aber nicht gleichartig geschaffen. Die Unterschiedlichkeit von Mann und Frau käme in ihrer unterschiedlichen Aufgabenwahmehmung zum Ausdruck, die bereits durch Schwangerschaft und Geburt vorgegeben sei. Von dieser Warte ausgehend sei es nur natürlich, der Frau den innerhäuslichen, dem Mann den außerhäuslichen Bereich zuzuweisen. Wer mehr Verantwortung trage, besäße auch vermehrte Rechte und Entscheidungsbefugnisse. Die islamischen Ehegesetze dienten daher keinesfalls der Unterdrückung, sondern vielmehr dem Schutz der Frau – so die muslimische Apologetik – wenn ihr etwa in einem Strafrechtsprozess nicht zugemutet würde, durch ihre Aussage über Tod oder Leben eines Angeklagten entscheiden zu müssen, da sich aus ihren biologischen Gegebenheiten größere emotionale Schwankungen ergäben und sie sich unter zu großem Druck befände, in so einer Situation rational urteilen zu müssen und einen Angeklagten unter Umständen in den Tod zu schicken.
Selbstverständlich fordern islamische Frauenbewegungen, die in allen islamischen Ländern existieren, seit Jahrzehnten vermehrte Rechte für Frauen ein. Dies geschieht jedoch nicht, indem der Islam als Ursache der Benachteiligung von Frauen gebrandmarkt und eine Abschaffung der mit dem Islam begründeten gesellschaftlichen Normen gefordert würde. Im Gegenteil: Frauenrechtlerinnen sind in aller Regel davon überzeugt, dass der Islam – wenn er nur seiner ursprünglichen Intention entsprechend verstanden und gelebt würde – der Frau volle Rechte zubilligte und sie in einer von wahrhaft islamischen Prinzipien bestimmten Gesellschaft geachtet und zufrieden leben könne.
Daher fordern Frauenrechtlerinnen muslimischer Länder in der Regel nicht die Abschaffung der Scharia oder eine Säkularisierung der Gesetzgebung, sondern lediglich die Rückkehr zum »eigentlichen« Islam – wobei in aller Regel eingeräumt wird, dass es derzeit kein Land gäbe, in dem dieser Ur-Islam in die Praxis umgesetzt wird.
Und umgekehrt gilt: Auch diejenigen Länder, die Teile oder die Gesamtheit der Scharia per Gesetz außer Kraft gesetzt haben, wie es Tunesien durch das gesetzlich verankerte Verbot der Polygamie durch den Erlass des »Code du Statut Personnel« (CSP) im Jahr 1956 tat, begründen ihre Gesetzesreformen nicht damit, die Gültigkeit des Islam und seiner Gesetzgebung zu unterlaufen, sondern damit, den wahren Islam wiederherstellen zu wollen.
So erläuterte der tunesische Präsident Habib Bourgiba im Jahr 1956 die Abschaffung der Polygamie mit den Worten: «Ideen, die immer noch verbreitet sind, schockieren heute die Menschheit, wie die Polygamie … Die Polygamie ist im 20. Jahrhundert unannehmbar… [sie] war vom Islam nicht gewollt.«
Gerade dort, wo in der Ehe- und Familiengesetzgebung am islamischen Gesetz Abstriche gemacht wurden, geschah dies stets unter Loyalitätsbezeugungen an die Scharia und unter Betonung, dass durch die anvisierten Maßnahmen der »eigentliche« Islam durchgesetzt werde. Um die Darstellung dieses »eigentlichen« Islam geht es in diesem Buch. Dass er Frauen allerdings mehr Rechte und Freiheiten bringt – diesen Beweis ist er bisher schuldig geblieben.
Die Scharia – Gesetz des Mittelalters oder der Moderne?
Ist die Scharia ein Relikt aus der Vergangenheit, aus »dem finsteren Mittelalter«, unveränderbar, rückvvärtsgewandt, erstarrt; ein System, das Frauen zu wehrlosen Opfern degradiert? Gibt es unter Beibehaltung der Scharianormen Mittel und Wege, die Stellung der Frau zu verbessern und die rechtliche Besserstellung des Mannes zu begrenzen?
Teils ja, teils nein. Ja, die Scharia entspringt in ihren Grundlagen der islamischen Frühzeit (einem Zeitraum ab dem 7. Jahrhundert n. Chr., also dem europäischen Frühmittelalter) und erhebt die zu Zeiten Muhammads (570-632 n. Chr.) und der ersten vier Kalifen (regierten 632-661 n. Chr.) definierten Ehe- und Familiengesetze zum Ideal für die gesamte Menschheit bis in die Moderne. Auf der anderen Seite bietet auch die Scharia die Möglichkeit, durch Interpretation Anpassungen an die Gegenwart vorzunehmen und in einem gewissen Rahmen damit eine rechtliche Besserstellung der Frau zu erreichen. Während in islamischen Ländern auf einigen Gebieten bisher wenig Veränderungen zu verzeichnen sind und Frauen sich dort mit der größtenteils ungebrochenen Anerkennung und Praktizierung althergebrachter Normen abfinden müssen – zum Beispiel mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Polygamie -, sind auf anderen Gebieten unter Vorgabe der Auslegung der Scharia in den letzten Jahrzehnten gesetzliche Vorgaben geschaffen worden, die, auf wirksame Weise eingefordert, die Stellung der Frau verbessern. So entspricht das Ehe- und Familiengesetz in keinem islamischen Land »der Scharia« in Reinform, son- dem unterliegt Auslegung und Interpretation, die in verschiedenen Ländern in unterschiedliche Gesetze gegossen wurden. In diesem Sinne ist die Scharia durchaus ein wandelbares, anpassungsfähiges Gesetz, allerdings nur innerhalb eines vorgegebenen Rahmens, der nicht beliebig strapazierbar ist.
Einige zeitgenössische Ausleger wie der bekannte indische Theologe Ashgar Ali Engineer erheben in der Gegenwart ihre Stimme und fordern eine Anpassung der Scharia an die Gegebenheiten der Zeit, denn nur der Koran sei unveränderbar und ewig gültig, während die daraus abgeleiteten Gesetze der Scharia zeitgemäß interpretiert werden müssten. In der Vergangenheit hätten Theologen und Juristen die vom Koran gesetzten Grenzen für Frauen unnötig und zum Teil in Gegensatz zum Koran stehend beschränkt, so Engineer.1 Allerdings ist eine solche Auffassung eindeutig eine Minderheitenposition.
Was ist der Inhalt der Scharia? Welche Bestandteile gehören zu ihr, welche Fälle behandelt sie? Uber Bedeutung und Inhalt dieses Begriffs herrschen im Westen eher verschwommene Vorstellungen. Manchmal herrscht der Eindruck, die Scharia sei eine Art Gesetzbuch (etwa vergleichbar dem »Bürgerlichen Gesetzbuch«), das man käuflich erwerben oder in dem man diesen oder jenen Fall nachschlagen könne, um zu erfahren, wie die Scharia beispielsweise Ehebruch oder Diebstahl behandelt. Unter diesen Voraussetzungen wäre unstrittig zu beurteilen, ob ein Gerichtsprozess wegen Ehebruch in Nigeria oder dem Sudan nach den Richtlinien der Scharia geführt wird oder nicht.
Diese Vorstellung trifft jedoch nicht die Realität. Bei der Scharia handelt es sich nicht um ein kodifiziertes Gesetzbuch, das in allgemein gültiger Form verabschiedet und schriftlich niedergelegt wäre. Die »Scharia« (wörtlich: Weg zur Tränke/Wasserstelle) meint die Gesamtheit des islamischen Gesetzes, wie es im Koran, in der islamischen Überlieferung und in den Auslegungen maßgeblicher Theologen und Juristen vor allem der frühislamischen Zeit niedergelegt wurde. Der Gesetzgeber ist nach muslimischer
Auffassung Gott selbst, darauf gründet die unerschütterliche Autorität der Scharia.
Die Scharia ist also gleichermaßen als erstarrt wie als flexibel zu betrachten. Erstarrt in dem Sinne, dass die Bestimmungen des Korans, der Überlieferung und die normativen Auslegungen der frühislamischen Juristen selbstverständlich schriftlich eindeutig definiert sind. Flexibel ist die Scharia jedoch gleichzeitig dadurch, dass sie für die Moderne zwangsläufig neu interpretiert, in Ehe- und Familiengesetze umformuliert und angewandt werden muss, um den Erfordernissen der jeweiligen Zeit zu genügen.
Nach einer verbreiteten Einteilung umfasst die Scharia die Rituale zur vorschriftsmäßigen Ausübung des Glaubens (wie das fünfmal tägliche Gebet oder das Fasten im Monat Ramadan), das Zivil- und Gesellschaftsrecht (wie die Ehe- und Familiengesetzgebung) sowie die Ethik (Verbote,Wucherzinsen zu nehmen oder beim Handel zu betrügen) .Die Scharia ist also Richtschnur für alle Lebensbereiche eines Menschen. Sie regelt das Verhältnis des Einzelnen zu seiner Umwelt (Familie und Gesellschaft) und zu Gott; sie gibt Leitlinien für das Verhalten im Diesseits für das Jenseits vor. Es gibt also keinen »säkularen«, von der Religion abgetrennten Bereich im Leben eines gläubigen Muslims, denn alle Lebensbereiche, alles Verhalten wird aus dem Blickwinkel der Religion beurteilt, und für alle Ebenen existieren rechtliche Vorgaben.
Koran und Überlieferung
Der Koran, das für Muslime auf Muhammad herabgesandte heilige Buch der Offenbarung Gottes, gilt als die erste Quelle nicht nur der Theologie, sondern auch des islamischen Rechts. Schon der Koran selbst spricht davon, dass er eine umfassende Offenbarung ist, eine »Erklärung aller Dinge« (Sure 16,89). Von rechtsverbindlichem Charakter sind alle koranischen Verse zum Thema Frau und
Familie. Wenn also der Koran nach überwiegender Auffassung die Polygamie ebenso gestattet (Sure 4,3) wie die Züchtigung der Ehefrau (4,34), dann sind diese Aussagen nach überwiegender muslimischer Auffassung göttliche Anweisungen von ewiger Gültigkeit, die ihren Niederschlag in der heutigen Gesetzgebung muslimischer Länder finden sollten. Oder wenn der Koran festlegt, dass die Zeugenaussage einer Frau nur die Hälfte der Aussage eines Mannes aufwiegt – also stets die Aussage zweier Frauen so viel gilt wie die Aussage eines Mannes (Sure 2,282) dann wird dieses Prinzip in einigen Gesetzeskodifikationen islamischer Länder festgehalten und vor Gericht in die Praxis umgesetzt.
Als in allen rechtlichen Aussagen für Muslime verbindlich und zur Befolgung verpflichtend gilt jedoch gleichermaßen die islamische Überlieferung. Die »Überlieferung« ist ein im Vergleich zum Koran weitaus umfangreicherer Korpus an Texten, der bereits ab Ende des 1. Jahrhunderts nach Muhammads Tod – zu Beginn des 8. Jahrhunderts n. Chr. – schriftlich niedergelegt wurde.2 Die im Vergleich zum Koran wesentlich umfangreichere islamische Überlieferung (hadith) beinhaltet Berichte über Muhammad und seine Prophetengefährten, die Aufschluss darüber geben, wie Muhammad und seine erste Gemeinde lebten, welche Auffassungen sie in bestimmten Fragen vertraten und welche Entscheidungen in rechtlichen Fragen getroffen wurden. Die Überlieferung enthält aber auch Detailanweisungen zur Religionsausübung, zu den erforderlichen Waschungen für die rituelle Reinheit, Erläuterungen zum Ablauf des Gebets, Vorschriften für das Fasten im Ramadan oder die Pilgerfahrt nach Mekka, Kleidungsvorschriften für Männer und Frauen, einzelne Anweisungen zum Vermögens- und Wirtschaftsrecht, zum Erbrecht und dem Recht der religiösen Stiftungen, Vorschriften zu den mit Tod und Begräbnis verbundenen Riten, Speise- und Reinigungsgebote, Anweisungen zum Verhalten im Dschihad, zum Zusammenleben mit Nichtmuslimen, zum Umgang mit Sklaven, zum Strafrecht u. v. a. m.
Der Sinn der Überlieferung ist nicht die Berichterstattung als solche, sondern die Begründung vorbildhafter Anweisungen für die Gemeinschaft der Muslime nach Muhammad. Schon der Koran greift den von der Überlieferung ausgeführten Gedanken auf, dass das Vorbild Muhammads von den Gläubigen in allem nachzuahmen sei, denn Muhammad sei »ein schönes Beispiel« (Sure 33,21), und »wer dem Gesandten gehorcht, der gehorcht Gott« (Sure 4,80). Gott sandte den Propheten Muhammad, damit die Menschen durch seine Nachahmung ein gottgefälliges Leben führen können.
Die darin niedergelegten Verhaltensweisen Muhammads gelten Muslimen daher als sunna, als nachzuahmende Gewohnheit. Durch die Nachahmung der Lebensweise Muhammads ist der Gläubige in der Lage, sein Leben ganz auf Gott auszurichten, indem er beispielsweise Muhammad darin nachahmt, einen Bart zu tragen oder seine Ernährungs-, Fortbcwegungs-, Schlaf- oder Kleidungsgewohnheiten3 imitiert. Wer die Lebensweise Muhammads in diesen Bereichen jedoch nicht nachahmt, sündigt nicht und wird rechtlich nicht belangt (eine Ausnahme machte das Taliban- Regime Afghanistans, das den Verzicht auf den Bart unter Strafe stellte). Wenn die Überlieferung missbilligt, dass Männer Gold und Seide tragen und als Begründung anführt, dass derjenige, der Gold und Seide im Diesseits trägt, sie nicht im Jenseits (im Paradies) tragen werde und beschreibt, dass Muhammad daher nur einen Silberring getragen habe, gehört es für Männer zur Nachahmung der vorbildlichen »Gewohnheit« Muhammads, ausschließlich Silberschmuck zu tragen. Wer es dennoch tut, macht sich jedoch nicht strafbar, wer sein Leben jedoch ganz am Vorbild Muhammads ausrichtet, zeigt damit seine »Liebe zum Propheten«.4
Anders verhält es sich mit den rechtlichen Bestimmungen, dem Ehe- und Familienrecht, dem Recht zu den religiösen Stiftungen, dem Straf-, Erb- und Zeugenrecht, dessen Ausführungen in der Überlieferung als ebenso verbindlich betrachtet werden wie der Koran.
Die Befolgung der rechtlichen Regelungen der Überlieferung ist damit ebenso verpflichtend wie die Anordnungen des Korans und nicht in das Ermessen des muslimischen Gläubigen gestellt. Die rechtlichen Bestimmungen des Korans und der Überlieferung sind Gottes Gesetz, ein vollkommenes System, ein »im Allgemeinen als sakrosankt empfundene[s] Normensystem«5, absolut gerecht, zeitlos gültig und unantastbar.
In einigen Fragen, die sowohl im Koran als auch in der Überlieferung behandelt werden, stehen beide Texttraditionen im Konflikt zueinander. Dann kann die Überlieferung sogar höhere Autorität beanspruchen als der Korantext, zumal nach einem überwiegend anerkannten exegetischen Prinzip spätere Anweisungen frühere aufheben können: Wo der Koran »lediglich« die Auspeitschung für Ehebrecher fordert (Sure 24,2), verlangt die Überlieferung die Steinigung der Verheirateten. Die muslimische Theologie betrachtet wohl fast ohne Ausnahme die Steinigungsbestimmung der Überlieferung als bindend, zumal die Überlieferung von Muhammad berichtet, er habe Ehebrecher zur Steinigung verurteilt. Ebenso verhält es sich bei der Beurteilung der Apostasie: Wenn der Koran für denjenigen, der vom Islam abfällt, kein konkretes Strafmaß für das Diesseits benennt und den Abgefallenen lediglich mit der Höllenstrafe im Jenseits bedroht (Sure 16,106 u.a.), fordert die Überlieferung aus Muhammads Mund die Todesstrafe (»Wer seine Religion wechselt, den tötet!«).
Daher wird diese Anweisung von den vier sunnitischen Rechtsschulen – also der absoluten Mehrheit der muslimischen Theologie – als verbindliches Strafmaß betrachtet, auch wenn in der Praxis nur äußerst selten ein Apostasiefall vor Gericht verhandelt wird. Die Überlieferung erläutert und interpretiert also die zu einzelnen Themen knappen Anweisungen des Korantextes oder verschärft ihn sogar.
Die Frage der Echtheit der Überlieferung
Die Frage der Echtheit der einzelnen Überlieferungstexte ist in der Geschichte der Islamwissenschaft von Muslimen und Nichtmuslimen unterschiedlich beantwortet worden. Schon bald nach Muhammads Tod kamen in der muslimischen Gemeinde zahlreiche Berichte über Muhammads Vorlieben und Abneigungen, Gewohnheiten und seine angeblichen oder tatsächlichen Äußerungen in Umlauf, zu denen später Erzählungen über seine Kampfgenossen und Nachfolger, die ersten Kalifen, ja sogar über Muhammads Lieblingsfrau Aischa hinzukamen. Zumindest in den ersten Jahrzehnten nach Muhammads Tod im Jahr 632 n. Chr. war die Überlieferung noch nicht systematisch gesammelt und erfasst und allenfalls teilweise schriftlich zusammengetragen worden. Es besteht kein Zweifel daran, dass etliche Überlieferungen erst Jahrzehnte nach Muhammads Tod von Gewährsleuten niedergeschrieben wurden, die Muhammad und seine Zeitgenossen nicht mehr kannten.6 Oberste Bedingung für die Anerkennung einer Überlieferungserzählung war nicht die »Glaubwürdigkeit« seines Inhalts, sondern seine einwandfreie, das heißt lückenlose Überlie- fererkette (isnad) bis zu Muhammad odereinem seiner Zeitgenossen, sodann aber auch die mehrfache Überlieferung des betreffenden Inhalts über verschiedene Überlieferungsstränge sowie der gute Leumund des betreffenden Informanten.
Durch die dringende Notwendigkeit veranlasst, dem nach Muhammads Tod rasch expandierenden islamischen Weltreich eine verbindliche Rechtsordnung zu geben – und in der Erkenntnis, dass der Koran allein zu knappe und kaum systematisch gebündelte Ausführungen zu Rechtsfragen enthielt, sowie in dem Wunsch, Berichte über Muhammad und seine Lebensweise für die muslimische Gemeinschaft als Traditionsgut festzuhalten, kompilierten muslimische Gelehrte im 9. Jahrhundert n. Chr. sechs nach strengen Echtheitsprüfungen als kanonisch anerkannte Überlieferungssammlungen, die mehrere tausend, sich thematisch jedoch teilweise überschneidende Einzeltexte enthalten und Muslimen bis heute als einwandfrei überliefertes Glaubens- und Rechtsgut gelten.
Die Bedeutung der Überlieferung für das Ehe- und Familienrecht
Die islamische Überlieferung ist deshalb für das Thema »Frauen und die Scharia« von so großer Bedeutung, weil die Überlieferung zahlreiche, im Koran nur äußerst knapp und lückenhaft formulierte rechtliche Regelungen zum Thema Frau und Familie näher ausführt, dann aber auch deshalb, weil die Überlieferung im täglichen Leben vieler Muslime eine viel größere Rolle spielt als der Korantext selbst, dessen Studium vor allen Dingen Gelehrten Vorbehalten ist. Verschiedene Überlieferungstexte sind allgemein bekannt und werden zu dieser oder jener Gelegenheit zitiert, ja, sie sind in der Bevölkerung oft Allgemeingut. Gerade die Überlieferung enthält zahlreiche Texte, die Frauen weitaus stärker abwerten als die entsprechenden Korantexte und ihre Rechte zusätzlich beschneiden.
Zwar ist auch unter muslimischen Intellektuellen die Frage Diskussionsgegenstand, welche Bestimmungen der Scharia ewig gültig sind, bzw. welche Regelungen nur für die Zeit der Entstehung des Islams galten und für die heutige Zeit interpretierbar sind, aber solche Diskussionen beeinflussen noch kaum die allgemeine Wahrnehmung der Autorität der Scharia und müssen zudem mit Behutsamkeit geführt werden, da sie und ihre Vertreter allzu leicht unter den Verdacht der Religionskritik, ja Apostasie geraten.
Da in der islamischen Welt keine von offizieller Plattform vorgetragene Religionskritik existiert, wird die ungebrochene Gültigkeit der Scharia nirgends öffentlich angezweifelt oder negiert. Zwar weichen die gesetzlichen Bestimmungen einzelner Länder u. a. im Ehe- und Familienrecht de facto von den Regelungen der Scharia ab. Diese Abweichungen wurden jedoch nirgends unter der Vorgabe initiiert, die Gültigkeit der Scharia negieren zu wollen, die nach überwiegender Überzeugung auch für die Moderne göttliche Richtungsweisung und unbestechlicher Gesetzgeber ist. Damit ist bereits das Sowohl-als-auch der tatsächlichen Gesetzgebung in islamischen Ländern beschrieben, das immer wieder den erbitterten Protest islamistisch-politischer Kräfte an der Regierung des eigenen Landes auf sich gezogen und eine vollständige Rückkehr zu den Schariabestimmungen gefordert hat, und dies insbesondere im Ehe- und Familienrecht.
Muhammad als Gesetzgeber Koran und Überlieferung enthalten rechtliche Aussagen über die Stellung und Rechte der Frau, Texte zu Themenbereichen wie Eheschließung, Scheidung und Erbrecht.
Die Aussagen dieser Texte blieben dem heutigen Leser jedoch sicher teilweise unklar, ja, manchmal unverständlich, wenn sie nicht bereits in der frühislamischen Geschichte von namhaften Gelehrten interpretiert und in umfangreichen Gesetzeswerken auf konkrete Fälle angewandt worden wären. Diese frühislamischen Auslegungen der Ehe- und Familiengesetzgebung des Korans und der Überlieferung besitzen bis heute große Autorität.
Muhammad hatte etwa im Jahr 610 n. Chr. in seiner Heimatstadt Mekka mit der Verkündigung des Islam begonnen. Im Jahr 622 war er, veranlasst durch die Ablehnung seiner Botschaft durch seine Landsleute und ihre Repressalien, mit seinen ersten Anhängern nach Medina ausgewandert. Dort wurde er ab 622 n. Chr. nicht nur der religiöse Führer seiner ersten muslimischen Gemeinde, sondern auch Schiedsrichter und Schlichter in Streitfragen, die die in Medina ansässigen einzelnen arabischen und jüdischen Stämme betrafen. Mit der Zunahme seiner Anhängerschar und militärischen Stärke sowie der Notwendigkeit konfrontiert, für das Zusammenleben von muslimischen und nichtmuslimischen Arabern, Juden und Christen rechtliche Regelungen zu schaffen, wurde Muhammad in den Jahren ab 622 n. Chr. mehr und mehr zum Gesetzgeber, dessen konkrete Anordnungen und Entscheidungen sich heute im Koran und der Überlieferung finden. Es besteht kein Zweifel daran, dass das altarabische Gewohnheitsrecht Ausgangspunkt der islamischen Gesetzgebung war: Manche Bestimmungen des Korans spiegeln Reste der altarabischen Rechtsbestimmungen wider, während in anderen Fragen Muhammad althergebrachten Auffassungen entgegen trat:
So berichtet der Koran zum Beispiel von der in vorislamischer Zeit praktizierten Tötung neugeborener Mädchen aus »Furcht vor Verarmung«, die Muhammad mit Verweis auf Gottes Fürsorge verbot (Sure 17,31). Für die Entwicklung des islamischen Rechts nach Muhammad geht die Islamwissenschaft für die Gebiete der islamischen Eroberungen außerdem vom Einfluss ägyptischer, syrischer, irakischer, sowie römischer, byzantinischer, jüdischer und sassanidischer Rechtselemente aus.
Als Muhammad unerwartet im Jahr 632 n. Chr. im Alter von rund 62 Jahren starb, hinterließ er weder Anweisungen zur Wahl eines Nachfolgers, der die muslimische Gemeinde in theologischen Fragen hätte unterweisen können, noch ein Gesetzbuch, anhand dessen die auftretenden juristischen Fragen in der jungen muslimischen Gemeinde hätten beantwortet werden können.
Daher ist offensichtlich, dass unmittelbar nach Muhammads Tod, einer Zeit, in der die Überlieferung schrifüich nicht vorlag, in Medina aus zwei Quellen Recht geschöpft wurde, nämlich aus den Bestimmungen des Korans sowie dem vorislamischen, arabischen Gewohnheitsrecht, das auch während der Regierungszeit der ersten muslimischen Herrscherdynastie, der Umayyaden (661 -750), zur Anwendung kam.9 Allerdings ist die Quellenlage für diese frühislamische Zeit allgemein und auch in Bezug auf die Rechtsentwicklung außerordentlich dürftig zu nennen.
Nach Muhammads Tod bestand für das sich rasch bis nach Europa und Zentralasien ausdehnende islamische Reich die unbedingte Notwendigkeit, eine Gesetzgebung zu schaffen, zumal die rechtlichen Bestimmungen des Korans lückenhaft waren und lediglich Einzelfälle behandelten und der Koran unmittelbar nach Muhammads Tod als Gesamttext schriftlich nicht vorlag. Hinzu kam, dass auch die Überlieferung Mitte bis Ende des 7. Jahrhunderts nicht schrifdich fixiert war, aber zahlreiche Rechtsfragen entschieden werden mussten. Die »Rechtspflege [lag] (bis etwa 720 n. Chr.)… in den Händen von Richtern und Gouverneuren«11, und zunächst entstanden in Medina und Kufa – später auch in anderen Städten – Gelehrtenzirkel, in denen theologische und juristische Belange erörtert wurden. Diese rasch einflussreicher werdenden Gelehrtenzirkel können als Vorform der späteren islamischen »Rechtsschulen« betrachtet werden.
Die Nachahmung der »vorbildhaften Gewohnheit« (sunna) Muhammads, sowie die Auffassungen der Prophetengefährten – bei Schiiten insbesondere der Verwandten Muhammads – scheinen in dieser Frühzeit des Islam großes Gewicht besessen zu haben.
Nach der Herrschaft der ersten vier unmittelbaren Nachfolger Muhammads, der Kalifen (632-661 n. Chr.), die alle Prophetengefährten Muhammads gewesen waren, kam die erste muslimische Dynastie, die Umayyaden (661-750 n. Chr.), an die Macht. Zu dieser Zeit existierte vermutlich bereits ein kodifizierter Korantext, und die maßgeblichen Überlieferungssammlungen befanden sich im Prozess ihrer endgültigen Kompilation und Definition als normative Rechtsquellen.14
Die Zeit nach Muhammad
Mit der Bildung der Gelehrtenzirkel und ihrer Konsultation der koranischen Bestimmungen sowie der überlieferten Entscheidungen Muhammads begann die eigentliche Entwicklung der islamischen Rechtswissenschaft. Als «Vater der islamischen Jurisprudenz« gilt unangefochten Muhammad ibn Idris al-Schafii (gest. 820 n. Chr.), da er die Wege der Rechtsfindung wegweisend definierte, die zur Entscheidung der vorgegebenen Fälle herangezogen werden durften.15 An erster Stelle stand selbstredend das »Buch« (der Koran), an zweiter die Gewohnheit des Propheten nach der Überlieferung (die sunna), an dritter Stelle der Analogieschluss (die Entscheidung eines aktuellen Falls analog zu einem in Koran oder Überlieferung niedergelegten Fall) und an vierter Stelle der Konsens unter den Rechtsgelehrten.
Ob und welche anderen Quellen darüber hinaus zur Rechtsfindung herangezogen werden durften – wie die ebenfalls von einigen Theologen praktizierte persönliche Rechtsfindung (Abwägung) eines einzelnen Gelehrten, die Beachtung des »öffentlichen Interesses«, das Für-gut- Halten – das heißt eine Entscheidungsfindung nach Maßstäben der Ratio – oder auch die Anerkennung des altarabischen Gewohnheitsrechts, darüber existierte zu dieser Zeit kein allgemeiner Konsens. Weitgehende Übereinstimmung ließ sich jedoch hinsichtlich der vier genannten Rechtsquellen (Koran, Überlieferung, Analogieschluss und Konsens) in der damaligen Gelehrtenwelt herstellen, wenn deren Mitglieder auch den einzelnen Quellen unterschiedliches Gewicht beimaßen. Als absolut unantastbar unter diesen vier Rechtsquellen galten der Koran und die Überlieferung.
Der »Konsens« unter den Gelehrten wurde dagegen auch deshalb als problematisch empfunden, weil die Frage, auf welche Weise ein echter Konsens zu erzielen sei, durchaus kontrovers beurteilt wurde: Durch die Übereinstimmung aller Gelehrten aller Zeiten oder nur der Gelehrten der gegenwärtigen Zeit?
Und wie kann eine Übereinstimmung der Gelehrten erzielt werden?
Durch deren Äußerung zu einer betreffenden Frage oder auch durch Nichtäußern einer abweichenden Meinung?
Mit al-Schafiis Festlegung der Rechtsquellen (Koran, Überlieferung, Analogieschluss und Konsens) setzte sich eine Vereinheitlichung der Rechtsfindung unter frühislamischen Gelehrten durch und ermöglichte dadurch eine Entwicklung des islamischen Rechts innerhalb bestimmter Grenzen. Die Genese des islamischen Rechts ist insofern ungewöhnlich, als dass hier Recht nicht von staatlicher Hand erlassen und in der Folge auf konkrete Fälle angewendet wurde, sondern das Recht und eine Rechtsprechung, die sich aus der Praxis heraus entwickelten, erst im Anschluss daran in Rechtstexte gegossen wurden.
Auslegungen frühislamischer Juristen und Theologen
Dem zu Muhammads Lebzeiten nur rudimentär entwickelten, im Koran nur lückenhaft enthaltenen und in der Überlieferung ausgelegten islamischen Recht haben also die Gelehrten der Frühzeit mit ihren Rechtsauslegungen ein ganz wesentliches Gepräge gegeben. Aus den Gelehrtenzirkeln der Frühzeit entwickelten sich im Laufe des 8. Jahrhunderts n. Chr. – also rund 150 Jahre nach Muhammads Tod – im Wesentlichen eine schiitische17 und vier sunnitische Rechtsschulen, die nach ihren Gründern bzw. Schülern benannt wurden und das islamische Recht mit ihren normativen Auslegungen bis heute prägen. Es sind dies die schaiitische, maliki- tische, hanbalitische und hanafitisehe Rechtsschule.
Die schafiitische Rechtsschule ist benannt nach ihrem Gründer Muhammad ibn Idris al-Schafii (767/768-820), einem brillanten und schon zu seinen Lebzeiten berühmten Juristen. Die malikitische Schule geht zurück auf Malik ibn-Anas (geb. ca. 713/715-795/796), wurde aber wohl eher von seinen Schülern begründet. Die hanafiti- sche Schule, benannt nach Abu Hanifa (699-767), aber vermutlich ebenfalls von seinen Schülern begründet, gilt als liberalste Schule, während die hanbalitische Schule, begründet von Ahmad ibn-Hanbal (780-855), eines Schülers von al-Schafii, als strengste Rechtsschule gilt, zumal sie den Koran und die Überlieferung zur alleinigen Grundlage der Rechtsfindung machen und menschliche Erwägungen (Konsens, Analogieschluss) als Quellen der Rechtsfindung ausschließen wollte.
Die Rechtsschulen variieren hinsichtlich der Auslegung und Anwendung einiger Rechtsbestimmungen, u. a. im Ehe- und Familienrecht. Muslime gehören einer Rechtsschule an und befolgen die religiösen Vorschriften des Glaubens gemäß ihrer Rechtsschule. Die Rechtsprechung islamischer Länder richtet sich meist vorwiegend nach einer bestimmten Rechtsschule, kann aber auch Elemente einer anderen Rechtsschule mitberücksichtigen.
Zu den sunnitischen Rechtsschulen kommt mindestens eine schiitische Rechtsschule der Jafariten oder Imamiten, der so genannten Zwölferschiiten, hinzu, die auf Jafar al-Sadiq (gest. 765 n. Chr.), zurückgeführt wird. Da sich die Trennung zwischen Sunniten und Schiiten über die Muhammads Tod unmittelbar folgende Auseinandersetzung über seine Nachfolge vollzogen hatte, nahm der schiitische Zweig des Islam auch im rechtlichen Bereich eine eigene Entwicklung. Das schiitische Recht hat insbesondere in der Anerkennung der zeitlich begrenzten Ehe, der »Zeit«- oder »Genussehe« einen Sonderweg im islamischen Eherecht beschritten (s. S. 120ff).
Andere Rechtsschulen haben mit Sicherheit existiert, konnten sich jedoch nicht dauerhaft durchsetzen. Etwa seit dem Jahr 1300 n. Chr. existierten die vier genannten sunnitischen Schulen nebeneinander und besaßen eine ausformulierte Rechtslehre. Erstaunlicherweise ist nach Beginn des 10. Jahrhunderts keine neue Rechts- schule mehr begründet worden. Ab dem 11. Jahrhundert scheinen muslimische Theologen bei der Erörterung rechtlicher Fragen einer der vier anerkannten Rechtsschulen zu folgen, auch wenn sie weiter die selbstständige Rechtsfindung praktizieren.18 Aber die »Nachahmung« (taqlid) anstelle der neuen Rechtsfindung gewann offensichtlich mehr und mehr an Boden, weil führende Theologen die Auffassung vertraten, wesentliche, nicht in Koran und Überlieferung behandelte Rechtsfragen seien mittlerweile zufrieden stellend gelöst oder zumindest Wege zur Lösung dieser Fragen gefunden worden. Besonders im 19. Jahrhundert forderten zahlreiche muslimische Theologen die erneute Praktizierung der selbstständigen Rechtsfindung, um Fragen der Moderne aus dem islamischen Recht heraus adäquat beantworten zu können, anstelle sich auf die Gelehrtenautoritäten der islamischen Frühzeit berufen zu müssen.
Sie betrachteten den Geist der »Nachahmung« als einen der Hauptgründe für den Niedergang und die im Vergleich zu Europa in ihrer technischen und militärischen Entwicklung zurück- gefallene islamische Welt.
Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurde das islamische Recht in den meisten islamischen Ländern kodifiziert. Das osmanische Familiengesetzbuch vom 25. Oktober 1917 war das erste auf der Scharia gründende Gesetzbuch zum Familienrecht der islamischen Welt.19 Eine Kodifizierung des Personen-, Familien- und Erbrechts fand in den meisten islamischen Ländern jedoch erst mit der Nationalstaatenbildung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts statt.20 Die Scharia wurde im Zuge dieser Kodifikationen – die Türkei bildet eine Ausnahme – zur wesentlichen oder in einigen Ländern sogar zur einzigen Gesetzesgrundlage für das Personalstatut – also die Ehe und Familie betreffenden gesetzlichen Regelungen – erklärt. Dessen ungeachtet unterscheidet sich die Ehe- und Familiengesetzgebung der einzelnen islamischen Länder erheblich voneinander, je nachdem, welcher Rechtsschule das betreffende Land folgt und auf welchen Gebieten Gesetzesreformen in der Neuzeit erlassen wurden.
Die heutigen Familiengesetzgebungen der einzelnen islamischen Länder stellen daher eine Mischung aus Bestimmungen von Koran und Überlieferung dar bzw. ihrer Interpretation nach der jeweiligen Rechtsschule eines Landes, zum Teil basierend auf altarabischem Gewohnheitsrecht, au- ßer- und vorislamischen Rechtselementen und – ganz wesentlich – europäischem Rechtsgut, das insbesondere in die Gesetzeskodifikationen des 19. Jahrhunderts der islamischen Länder mit Kolonialvergangenheit eingeflossen sind.
Es besteht also kein Zweifel daran, dass zur Frühzeit des Islam kein festgefügtes System einer »Scharia« nach heutigem Verständnis existierte. Zum einen war zu Muhammads Lebzeiten die islamische Pflichtenlehre noch in der Entwicklung begriffen: So erwähnt der Koran nur drei tägliche Pflichtgebete, und erst die spätere Überlieferung spricht von fünf täglichen Gebeten; ebenso wenig werden die Wallfahrt nach Mekka oder die Almosenabgabe detailliert im Koran beschrieben. Außerdem lag der Korantext zumindest nicht vollständig schriftlich vor, und die Überlieferung war in ihrer Gesamtheit nicht schriftlich fixiert. Auch die erst bis zum 10. Jahrhundert formulierten und in der Folgezeit als normativ anerkannten Auslegungen der Begründer der vier sunnitischen Rechtsschulen lagen zur frühislamischen Zeit nicht vor. Die Scharia unterlag also einer graduellen historischen Entwicklung, deren vorläufiger Endpunkt die Gesetzeskodifikationen islamischer Länder in der Neuzeit bildeten.
Die Scharia – beliebig interpretierbar?
Koran und Überlieferung enthalten also einzelne Gesetze und rechtliche Bestimmungen zu unterschiedlichen Themen, stellen aber keine systematische Gesetzessammlung dar – ja, muslimische Juristen haben errechnet, dass sich nur rund 500 der etwa 6600 Verse des Korans mit rechtlichen Belangen beschäftigen, also kaum 10 Prozent. Da die Auslegung und Umsetzung der Gebote in konkrete gesetzliche Bestimmungen durch Theologen und Juristen durchaus differieren, existiert also keine einheitliche, in Rechtstexte gegossene allgemeinverbindliche »Scharia«, sondern ein Grundkorpus an rechtlichen Regelungen aus Koran und Überlieferung und eine Reihe unterschiedlicher Auslegungen mehrerer Rechtsschulen sowie die in den einzelnen Ländern daraus gezogenen sehr unterschiedlichen Schlussfolgerungen für die konkrete Gesetzgebung vor Ort.
Trotz einer fehlenden Kodifikation der Scharia und einer gewissen Bandbreite an Auslegungen der Aussagen des Korans und der Überlieferung darf jedoch nicht angenommen werden, die Scharia sei eine verschwommene Größe, ein nicht fassbarer Korpus an unklaren Vorschriften, in den man alles hineininterpretieren bzw. aus dem man alles herauslesen könnte. Mag der Koran zu einigen Fragen nur sehr knappe Anweisungen geben (wie zum rituellen Pflichtgebet], so füllt doch häufig die islamische Überlieferung diese Lücke mit vermehrten Detailanweisungen. Das gilt auch für das Ehe- und Familienrecht. Zudem waren frühislamische Juristen und Theologen bestrebt, durch die beschriebenen Wege der Rechtsfindung, diese auch schon zur Frühzeit des Islam spürbare Lücke der fehlenden Gesetzgebung zu schließen, um in dem nach Muhammads Tod rasch größer werdenden islamischen Reich ein praktikables, durchgängiges Rechtssystem zu etablieren, sodass die Überlieferung und die Auslegung maßgeblicher Theologen die knappen Ausführungen des Korans ergänzt und erweitert.
Zu anderen Themenbereichen enthält der Koran und auch die Überlieferung unkonkretere und äußerst spärliche Anweisungen. So sind zum Beispiel die für den Bereich des Wirtschaftsrechts verwertbaren Warnungen vor Betrug, Zinsnahme und Wucher im Koran weitaus spärlicher, als es zur Entwicklung einer genuinen islamischen Wirtschaftslehre dienlich wäre. Das Bestreben, Banken und Versicherungen nach »islamischen Prinzipien« zu strukturieren, muss sich daher mit einer in Koran und Überlieferung nur lücken- und bruchstückhaft angedeuteten Wirtschaftsethik auseinandersetzen. In anderen Bereichen jedoch sind die Anweisungen aus Koran und Überlieferung sowohl umfangreicher als auch detaillierter. Das gilt in besonderer Weise für das Ehe- und Familienrecht, denn das »Familien- und Erbrecht, das so genannte Personalstatut, sind die eigentliche Domäne des islamischen Rechts«.
Etliche rechtliche Anweisungen für den Bereich der Ehe und Familie scheinen im Koran und der Überlieferung so klar formuliert, dass bei einer Mehrheit der Theologen ein weitgehender Konsens darüber besteht, wie die entsprechenden Verse aufzufassen sind (etwa, dass der Koran die Polygamie gestattet) und nur eine – insgesamt einflussarme – Minderheit alternative Auslegungen vorgeschlagen hat (etwa die Auffassung, der Koran warne aus Sorge vor Ungerechtigkeiten geradezu vor der Polygamie).
In Indien kann man gerade erleben, was islamisch-koranisches Gedankengut selbst nach diesem für jeden ersichtlichen bestialischen Verbrechen für perverses Gedankengut aufblühen lässt. Das Opfer hat provoziert – so der Anwalt der Vergewaltiger. Dieses Denkmuster haben hier Deutsche schon übernommen. Der Verbödungsprozess wird in jedem islamisierten Land seine Förderer finden – so auch in Deutschland, wo mittlerweile Islamkritiker ihre durch Koranhörige ausgesprochenen Bedrohungen bis hin zu Todesdrohungen selbst zu verschulden haben. Sie bräuchten ja keine Kritik üben, dann wäre ja alles friedlich. Wie tief müssen Menschen noch sinken, um zu erkennen, dass sie zum Werkzeug einer unberechenbaren Ideologie geworden sind? Jemand hat mir mal gesagt, hilf dir selbst, dann hilft dir Gott. Kommen diese Zeiten jetzt tatsächlich auf uns zu?
MM: Ganz genau so ist es!
Karl Albrecht Schachtschneider (Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam ):
Hier äußert Herr Schachtschneider:
…Sowohl die materiellen Vorschriften der SCHARIA als auch deren Vollzugsregelungen sind, am Grundgesetz und den diesem gemäßen Gesetzen gemessen, weitestgehend rechtswidrig. Der politische Geltungsanspruch der SCHARIA aber wird nicht nur in, sondern schon durch Vereinigunsstätten der Muslime deklariert, also eine politische Ordnung, welche mit den Grundprinzipien der demokratischen Republik und vor allem des Rechtsstaates, für Deutschland unaufgebbare Grundlagen des Gemeinwesens, unvereinbar sind. Derartige politische Manifestationen gegen den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat ist Deutschland nach dem Grundgesetz nicht zu dulden verpflichtet oder auch nur berechtigt, auch nicht, weil diese sich zugleich als Religionsausübung verstehen. Der Ruf des Muezzins propagiert jedenfalls für Islamisten den Islam als politisches System und damit Allah als höchste Autorität und Instanz des Gemeinwesens und damit auch des Staates, somit die Gottesherrschaft, die Hakimiyyat Allah. Als solcher ist der Ruf des Muezzins zwar Religionsausübung, aber eine solche, die nicht von Art.4 Abs.2 GG geschützt ist. Darum schützt das Religionsgrundrecht auch den Bau von Moscheen und Minaretten nicht…
Ja, und unsere elitäre Einfalt spricht offen und ehrlich aus: Selbstverständlich legen wir die Grundsteine für Moscheen. Was soll jetzt der sich aus zeitlichen Gründen nicht gut informierte Bürger denken? Muss er nicht davon ausgehen, dass eine von ihm gewählte politisch verantwortliche elitäre Kaste staatsrechtlich informiert die richtigen Entscheidungen trifft? Kann man es dem deutschen Bürger als selbst verschuldete Unkenntnis anrechnen, wenn er sagt: Lasst sie doch ihre Religion des Friedens in Deutschland ausüben? Kann man die Ansicht, dass Religion nur gut sein kann einem gläubigen Menschen widerlegen? Wird der deutsche Durchschnittsreligiöse kapieren, dass die Moschee nicht nur rein religöse Kultstätte, sondern ein Gebäude mit wesentlichem politischen Zweck ist?
Herr Schachtschneider zitiert in seinem Buch Tilman Nagel:
…“Wer meint, er verfüge mit Gewissheit über eine von Allah selber stammende Lösung für die Probleme dieser Welt, wird in dem geistigen Kosmos, den wir Europa nennen, niemals heimisch werden“…
Heiko Heinisch, Nina Scholz ( Europa, Menschenrechte und Islam, ein Kulturkampf?)
Hier äußern die Autoren:
…Das Verbot für Frauen, Andersgläubige zu heiraten, findet sich, wie alle anderen unterschiedlichen Rechte für Frauen und Männer, ebenso in der SCHARIA geregelt, wie die unterschiedlichen Rechte für GLÄUBIGE und „UNGLÄUBIGE“. Auch die ABSOLUTE ÜBERLEGENHEIT DES ISLAM UND DER ISLAMISCHEN GEMEINSCHAFT (Umma) gegenüber allen anderen Religionen ist in der SCHARIA festgeschrieben und wurde von der Organisation der Islamischen Konfererenz (OIC) in die Kairoer Erklärung der Menschenrechte übernommen.
Da die SCHARIA als göttliches Recht betrachtet wird und das gesamte Leben der Gläubigen regeln soll, darf vermutet werden, dass orthodoxen und islamistisch eingestellten Muslimen eine nur teilweise Einführung in den europäischen Staaten auf Dauer nicht genügt, sondern nur als erster Schritt auf dem Weg zu einer möglichst vollständigen Anwendung der SCHARIA angesehen wird. Der zum Islam konvertierte deutsche Jurist Murad Wilfried Hofmann spricht dies in seinem Buch ( Der Islam als Alternative) offen aus: „Im engeren Sinne meint die Einführung der Scharia, dass der Koran zum Grundgesetz eines Staates gemacht wird“. Hofmanns Buch wird hier mehreren großen Islamverbänden in Deutschland und Österreich empfohlen. Die Forderungen nach Einführung der SCHARIA erheben nicht nur radikale und extremistische Gruppen, sondern auch einige Vertreter jener muslimischen Verbände und Vereine, die seit Jahren Dialogpartner von Kirchen, Parteien und Staat sind…
Ich kann nur sagen, wenn es den Affen und Schweinen zu wohl geht, dann gehen sie auf`s Eis. Welchen Dachschaden muss man haben, um solche Toleranz für jahrelange Einschleusung dieser 2.Staatsform Islam-Koran in ein befriedetes Land als Bürgerpflicht und Menschlichkeit darzustellen?
Die Aussage im vorhergehenden Absatz genannten Buches ist wichtig:
…Menschenrechte, Verfassung und geltende Gesetze stehen über religiösem Recht. Dieser Grundsatz gilt um so mehr, wenn jene Bereiche der Scharia ins Spiel kommen, die sich auf das Öffentliche Recht, das Privatrecht und das Strafrecht beziehen…
Und allein die Ungleichbehandlung der Andersgläubigen ist eine eingeschleuste Unverschämtheit mit der eingewanderte Hörige hier Psychoterror betreiben und genau wissen, dass kein Mensch, der noch über Restverstand verfügt, solchen „Gläubigen“ auch nur einen Funken Vertrauen auf die Dauer zukommen lassen wird. Was also soll die Einschleusung einer solchen Gesinnung in Länder, deren Bürger jetzt langsam begreifen welchen ideologischen Wahnsinn die EU und ihre Gesinnungsgenossen in ihre Länder geschleust hat. Kann mir keiner erzählen, dass die Verantwortlichen nicht gewusst haben, welche Provokation, welche Erniedrigung, welchen Psychoterror diese angeblich, ach so guten „Gläubigen“, in die Länder transferieren. Das ist eine menschenverachtende Leistung, die einer Zerstörungswut ungeahnten Ausmaßes entspringen muss, anders kann ich mir diesen Verrat an der Demokratie nicht mehr erklären.
Bei http://www.kypeline.com
Hier wird die Frage gestellt, der ich mich anschließe: “ Warum französiche Soldaten in Mali Islambekämpfung betreiben müssen „?
Frankreich ist bis zum Stehkragen mit Islamismus vollgestopft und in Mali müssen sie den Islamismus bekämpfen?
In Syrien unterstützt der Westen die regierungsstürzenden fundmentalistischen Sunniten, während die regierenden Aleviten, die sich seit alters her vom religiösen Recht der Scharia distanzieren korangerecht niedegemetzelt werden?
In Serbien werden klare muslimische Bestrebungen durch den Westen erfüllt. Der westlichen Welt wird vorgelogen, dass die Muslime sich nicht mehr zur Wehr setzen können.
Also ehrlich gesagt, wie soll der kleine Bürger die Wahrheit noch von der Lüge trennenen können?
MM. Der kleine Bürger kannn das nicht. Er ist total überfordert.